Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen: Berufsbildungsgesetz, BBG
Art. 28 Abs. 1bisEidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfun-
gen
Die Bestimmung ermöglicht den Trägerschaften der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen, dem Bedarf des Arbeitsmarktes zu entsprechen. Zudem schafft sie innerhalb der Tertiärstufe vergleichbare Voraussetzungen. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abschlüsse der höheren Berufsbildung grundsätzlich auf den Schweizer Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Dort sind die Amtssprachen nach wie vor die dominanten Sprachen und sollen nicht verdrängt werden.
Die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 28 können heute ausschliesslich in den Amtssprachen durchgeführt werden. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eidgenössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen angeboten werden können, leitet sich aus Artikel 70 Bundesverfassung58 und dem Sprachengesetz59 ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder bildungspolitische Anliegen vor. Neu wird in Absatz 1bis explizit verankert, dass die eidgenössischen Prüfungen in den Amtssprachen angeboten werden. Zusätzlich können die eidgenössischen Prüfungen auch in englischer Sprache angeboten werden. Dies soll als Option für die Trägerschaften eingeführt werden. Die eidgenössischen Prüfungen sind immer in allen Amtssprachen anzubieten bzw. auszuschreiben, dies auch, wenn die Prüfung zusätzlich in englischer Sprache angeboten wird. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten können wählen, in welcher Sprache sie die Prüfung absolvieren wollen. Durchgeführt wird die Prüfung jeweils in allen Sprachen, in welchen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung zugelassen wurden. Wenn es nach der Ausschreibung und Zulassung nur Kandidatinnen und Kandidaten für eine Prüfungssprache hat, dann ist die Prüfung auch nur in dieser Sprache durchzuführen. Dies ist heute bereits der Fall und gilt weiterhin – unabhängig davon, ob es eine der Amtssprachen oder Englisch ist.
Die Trägerschaften behalten im Kontext der eidgenössischen Prüfung ihre Rolle als Behörde im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021) und sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. Den Trägerschaften steht es jedoch frei, die Korrespondenz mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, zu übersetzen. Weiter können die eidgenössisch geschützten Titel in den Prüfungsordnungen nur in den Amtssprachen verankert werden. Ein geschützter Titel in englischer Sprache ist nicht vorgesehen. Die eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplome werden vom SBFI ebenso ausschliesslich in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies wird in der Berufsbildungsverordnung (BBV) in Artikel 36 Absatz 2bis entsprechend geregelt.
Wenn eine Trägerschaft die Option der Prüfung in englischer Sprache nutzen will, dann sind die Grundlagen für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung – Prüfungsordnung (inkl. Wegleitung) – auch auf Englisch zu erlassen. Die Prüfungsordnung wird vom SBFI genehmigt. Absatz 3 verweist hierzu auf die Voraussetzungen und Verfahren zur Genehmigung nach Artikel 28.60
58 SR 101
59 SR 441.1
60 Vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG i.V.m. Art. 25 und 26 BBV.