Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Vorlage werden die in Kapitel 1.5 dargelegten gewählten Lösungen rechtlich verankert.
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Für die Verankerung des Bezeichnungsrechts als weitere Rechtsfolge nach Anerkennung eines Bildungsgangs HF ist die Anpassung des Berufsbildungsgesetzes angezeigt. Dadurch ist die Einschränkung des Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zu der ein Bezeichnungsrecht führen kann, rechtlich legitimiert. Auch mit Blick auf die Zielgrössen Wirkung, Sichtbarkeit und Bekanntheit des Bezeichnungsrechts sowie die Verankerung der Strafbestimmungen ist die Gesetzesstufe angemessen. Die Sanktionsmöglichkeiten bei unerlaubter Verwendung der Bezeichnung «Höhere Fachschule» werden ebenfalls im BBG verankert.
Die Neuregelung ist bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt des Bildungsanbieters, unabhängig ob er noch weitere Bildungsangebote führt. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsanbieter mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.
Titelzusätze für die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung
Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sollen mit der Gesetzesvorlage als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung auf Stufe Berufsbildungsgesetz verankert werden. Der Zusatz «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eines Bildungsgangs HF und der Zusatz «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (vgl. Abbildung Kap. 1.5.2). Die Titelzusätze sind geschützt. Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden. Es sind Strafbestimmungen vorgesehen, wenn die Titelzusätze alleine getragen werden.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
Mit der Gesetzesvorlage wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zusätzlich in englischer Sprache durchgeführt werden können. Zudem wird festgehalten, dass die eidgenössischen Prüfungen weiterhin auch in den Amtssprachen angeboten werden müssen.
Flexibilisierung des Angebots bei Nachdiplomstudien NDS HF
Höhere Fachschulen sollen für Nachdiplomstudien HF künftig keine eidgenössischen Anerkennungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Für die Flexibilisierung des Angebots soll im BBG die Grundlage geschaffen werden.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen weiterhin Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen an höheren Fachschulen auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Titel. Künftig soll das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot – z. B. NDS HF – an höheren Fachschulen aufstellen. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. So kann für die HF in Analogie zu den Hochschulen ihr Weiterbildungsangebot definiert werden (siehe Kapitel 3.3).