Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten
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1.5.1 Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Die gewählte Lösung sieht die Einführung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» für Anbieter mit anerkannten Bildungsgängen HF vor. Das Bezeichnungsrecht wird als weitere Rechtsfolge der Anerkennung eines Bildungsgangs verankert. Neu dürfen Bildungsanbieter mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang nicht nur den geschützten Titel verleihen, sondern sich auch «Höhere Fachschule» nennen. Die unerlaubte Verwendung der Bezeichnung von Anbietern ohne anerkannten Bildungsgang HF wird sanktioniert.
Mit dieser gewählten Lösung
• Erhalten die Bildungsanbieter HF mehr Sichtbarkeit und können sich von anderen Bildungsinstituti-
onen klar abgrenzen. Es sind jedoch keine weiteren Rechte damit verbunden.
• Bleibt die heutige, heterogene Anbieterstruktur der höheren Fachschulen bestehen. Es werden keine
zusätzlichen Hürden für kleine Anbieter geschaffen. Die Kleinteiligkeit und regionale Ausrichtung mit passgenauen Angeboten je nach Bereich ist eine Stärke der HF-Landschaft und soll beibehalten werden.35
• Wird die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wichtigstes Merkmal der HF hochgehalten
und nicht gefährdet. Die Bildungsgänge und ihre Anerkennung stehen weiterhin im Vordergrund.
• Wird die Qualitätssicherung über die Bildungsgänge beibehalten. Im Projekt wurde das heutige Sys-
tem der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungsgänge sowie die kantonale Aufsicht über die HF bestätigt und kein Handlungsbedarf festgestellt.36 Sollte sich künftig Anpassungsbedarf zeigen, kann die Qualitätssicherung durch die Ergänzung der (institutionellen) Kriterien für die Anerkennung der Bildungsgänge ausgebaut werden.
• Ist die Lösung rasch und ohne zusätzliche Aufwände für alle Akteure umsetzbar.
Die gewählte Lösung wurde den betroffenen Akteuren im Frühjahr 2023 zur Konsultation unterbreitet und erhielt breite Zustimmung.
Geprüfte Alternative: Einführung eines separaten Verfahrens zur Erlangung des Bezeichnungs-
rechts
Bei dieser Variante wären die institutionellen Voraussetzungen für das Bezeichnungsrecht zusätzlich bzw. ausserhalb des heutigen Anerkennungsverfahrens gesetzlich verankert und würden in einem separaten Verfahren geprüft werden. Von dieser Alternative wird aus den folgenden Gründen abgesehen:
• Der Bedarf und Mehrwert sind nicht gegeben: Die heutige Qualitätssicherung der höheren Fach-
schulen funktioniert und kann im Rahmen der Anerkennung der Bildungsgänge im gleichen Masse gewährleistet und bei Bedarf ausgebaut werden.
• Die Variante würde zusätzlichen Verfahrensaufwand für die beteiligten Akteure (Bildungsanbieter,
SBFI und Kantone) bedeuten. Insbesondere kleinere Anbieter könnten aus dem Anbietermarkt verdrängt werden. Dies widerspricht der Zielsetzung, dass keine Bereinigung der Anbieterstruktur stattfinden soll.
• Durch die separate gesetzliche Verankerung der institutionellen Voraussetzungen für das Bezeich-
nungsrecht würde weniger Flexibilität bestehen, wenn Kriterien ergänzt oder geändert werden sollen.
• Jeder Schritt in Richtung einer institutionellen Akkreditierung der HF wurde von den Verbundpartnern
bereits im Rahmen der Projektarbeiten 2022 klar abgelehnt. Mit Blick auf die Hochschulen würde eine solche institutionelle Akkreditierung die Qualitätssicherung der Angebote auf die Ebene der
35 Vgl. SBFI (2022): Bericht «Positionierung Höhere Fachschulen». Schlussfolgerungen aus den Arbeiten 2022 und weiteres Vorgehen, S. 9.
36 Vgl. SBFI (2022): Grundlagenpapier «Umsetzungsvorschlag: Einführung eines Bezeichnungsrechts bzw. Bezeichnungsschutzes»., S 3.