Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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höheren Berufsbildung möglicherweise nicht über Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Für einen entsprechenden Vermerk auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom bedarf es einer Anpassung der Berufsbildungsverordnung (BBV).

Die Prüfungsordnung ist die Grundlage für die Prüfungsdurchführung. Wenn eine Trägerschaft ihre eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung zusätzlich zu den Amtssprachen auch in englischer Sprache anbietet und durchführen will, dann ist die Prüfungsordnung von der Trägerschaft in englischer Sprache zu erlassen und vom SBFI zu genehmigen.

Die Trägerschaften gelten im Kontext der eidgenössischen Prüfungen als Behörde im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG56). Sie sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt.

Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF)

Im Zuge dieser Gesetzesanpassung wird die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)57 angepasst werden müssen. Die BBG-Anpassung sieht vor, dass Nachdiplomstudien künftig kein Anerkennungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Alle Anforderungen in der MiVo-HF zum Anerkennungsverfahren bzw. -kriterien werden entsprechend hinfällig.

Die MiVo-HF soll gemäss BBG-Anpassung künftig die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen regeln. Vorgesehen ist, dass sich die Ausrichtung und Zielgruppe des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen gegenüber den bestehenden NDS HF nicht verändern. Das Weiterbildungsangebot soll weiterhin praxisbezogen sein und es den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung soll auch weiterhin einen Tertiärabschluss voraussetzen.

In der MiVo-HF könnte auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit des Weiterbildungsangebots verankert werden mit einem unterschiedlichen Umfang an Lernstunden (z.B. neben den heutigen NDS HF auch Nachdiplomkurse (NDK)). Die «Höheren Fachschulen» würden damit mehr Flexibilität erhalten und rascher auf den Bedarf und die Entwicklungen im Arbeitsmarkt reagieren können.

Die Bezeichnung «NDS HF» könnte auch ohne eidgenössisches Anerkennungsverfahren von den höheren Fachschulen weiter genutzt werden. Dies müsste in der MiVo-HF entsprechend abgebildet werden.

Im Rahmen der Revision der MiVo-HF wird auch der Umgang mit den NDS in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege (NDS HF AIN) geklärt. Vor dem Hintergrund, dass diese Nachdiplomstudien bereits heute stark formalisiert sind, könnten sie von der Trägerschaft in das formale Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.

56 SR 172.021

57 SR 412.101.61