Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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4.2 Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen: Berufsbildungsverordnung, BBV

Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28 Abs. 1bis, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 44a BBG)

Die Diplomurkunden – eidgenössische Fachausweise und eidgenössische Diplome – werden gemäss Absatz 2 in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird gemäss Absatz 2bis auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen insbesondere gegenüber den Arbeitgebern, die bspw. bei einer Neuanstellung einen Nachweis des Abschlusses einfordern. So ist ersichtlich, dass die Prüfung, die zum Abschluss geführt hat, nicht in einer der Amtssprachen absolviert wurde, sondern in Englisch.

Absatz 2ter legt fest, dass die eidgenössischen Fachausweise und Diplome neu den vollständigen geschützten Titel sowie den entsprechenden Zusatz gemäss Artikel 44a nennen. Für die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises oder eidgenössischen Diploms werden keine neuen Diplomurkunden ausgestellt. Bei Bedarf kann das SBFI für die eidgenössischen Fachausweise und Diplome eine Information zur Verfügung stellen.

Art. 77 Pauschalbeiträge

Artikel 73 Absatz 3 und 4 BBG werden aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 77 fällt weg und entsprechend wird Artikel 77 auch aufgehoben.

Art. 78 Bauvorhaben und Mieten

Artikel 73 Absatz 3 BBG wird aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 78 BBV fällt weg und entsprechend wird dieser Artikel auch aufgehoben.