Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines Bildungsgangs werden bereits heute institutionelle Kriterien bzw. Voraussetzungen geprüft. Das Bezeichnungsrecht wird durch eine Strafbestimmung ergänzt (vgl. Art. 63a).

Die Neuregelung ist zur Erhöhung der Sichtbarkeit der höheren Fachschulen als Institution bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt der Bildungsinstitution. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsinstitutionen mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.

Die Verankerung des Bezeichnungsrechts erfolgt auf Gesetzesstufe vor dem Hintergrund, dass damit eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit einhergeht. Die höheren Fachschulen als Bildungsinstitution der höheren Berufsbildung sollen künftig klar als seriöse Anbieter im Markt erkennbar sein. Sie erhalten wie die Hochschulen im akademischen Bereich eine geschützte Bezeichnung. Damit wird das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochstehenden Bildungslandschaft gestärkt. Andere Anbieter dürfen im Markt frei tätig sein, solange sie sich nicht eine der geschützten Bezeichnungen anmassen und damit suggerieren, vom Bund anerkannte Bildungsgänge anzubieten. Da die Anerkennung eines Bildungsgangs auch die Prüfung institutioneller Aspekte vorsieht, eignet sie sich als Anknüpfungspunkt für das Bezeichnungsrecht. Den höheren Fachschulen wird somit keine neue Hürde auferlegt, um von der geschützten Bezeichnung Gebrauch machen zu können. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit so gering wie möglich gehalten. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit liegt somit im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und schränkt den Kerngehalt des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit nicht ein. Es kann sich künftig nicht mehr jede Institution «Höhere Fachschule» nennen. Jedoch ist es jeder Institution freigestellt, einen Bildungsgang anerkennen zu lassen und somit das Bezeichnungsrecht zu erlangen. Die Diplome HF und damit die zugrundeliegenden Bildungsgänge sind formale Abschlüsse des Bildungssystems auf Tertiärstufe.

Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs durch das SBFI verliehen und entsprechend verfügt. Es erfolgt keine institutionelle Akkreditierung analog zum Hochschulbereich.

Mit dem Bezeichnungsrecht werden die «Höheren Fachschulen» sichtbarer, die Markttransparenz wird verbessert und die Abgrenzung zu anderen Anbietern oder Institutionen wird gestärkt. Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen».

Das Bezeichnungsrecht besteht so lange, wie die Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang anbietet. Mit der Koppelung des Bezeichnungsrechts an das Vorhandensein mindestens eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs stehen die Bildungsgänge und deren definierter Inhalt weiterhin im Zentrum. So kann die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wichtigstes Merkmal der höheren Fachschulen hochgehalten werden. Ebenso werden das heutige System der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungsgänge (inkl. Überprüfung institutioneller Aspekte) sowie die kantonale Aufsicht über die höheren Fachschulen beibehalten.

Art. 44a Titelzusätze

In Absatz 1 werden die Bezeichnungen «Professional Bachelor» (Bst. a) und «Professional Master» (Bst. b) als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung auf Gesetzesstufe verankert.

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung sind berechtigt, die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» zu führen. Das gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, der vor Einführung dieser Regelung erworben wurde. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses der höheren Berufsbildung ist es