Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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Art. 29 Höhere Fachschulen

In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass nur noch Bildungsgänge an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden und Nachdiplomstudien nicht mehr. Das WBF stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Die Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (NDS HF) müssen bis dato ein Anerkennungsverfahren beim SBFI durchlaufen. Die NDS HF gehören zur nicht-formalen Weiterbildung und basieren grundsätzlich auf keinen Rahmenlehrplänen. Einzig die NDS HF in Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege (AIN) basieren atypisch für ein Weiterbildungsangebot auf vom Bund genehmigten Rahmenlehrplänen. Für die NDS HF AIN bedarf es deshalb einer gesonderten Lösung, wenn die Anerkennung für NDS HF wegfällt. Die NDS HF AIN sind bereits heute stark formalisiert und würden entsprechend in ein formales Gefäss gehören. Sie bauen auf einem tertiären Abschluss in Pflege auf. Sie könnten innerhalb der höheren Berufsbildung in das Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.

Für alle anderen NDS HF verhindert der Umstand, dass sie als Weiterbildungsangebote ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, die rasche Anpassungsfähigkeit und Reaktion auf die Entwicklungen im Arbeitsmarkt. Dies stellt einen gewissen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Weiterbildungsangeboten der Hochschulen (CAS, DAS und MAS) dar. Mit dem Verzicht auf ein Anerkennungsverfahren könnten sie entsprechend ihrem bildungssystematischen Charakter als nicht-formale Weiterbildung viel flexibler angeboten werden. Sie können aber weiterhin nur von «Höheren Fachschulen» – mit einem anerkannten Bildungsgang – angeboten werden (vgl. Art. 29 Abs. 3bis BBG).

Absatz 3bis sieht vor, dass das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen aufstellen kann. Es wird neu von Weiterbildungsangebot gesprochen, um die Möglichkeit zu schaffen, neben den NDS HF weitere Weiterbildungsangebote einzuführen und dabei auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit innerhalb der Weiterbildungsangebote vorzusehen. Dies analog zum Weiterbildungsangebot der Hochschulen mit der Gliederung bzw. Stufigkeit: CAS, DAS und MAS. Das Weiterbildungsangebot der «Höheren Fachschulen» soll auch analog zum Hochschulbereich mit gemeinsamen Rahmenbedingungen strukturiert werden. In diesem Sinn betreffen die Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. Das Weiterbildungsangebot der «Höheren Fachschulen» wird im Zuge der Gesetzesanpassung in den ausführenden Bestimmungen der MiVo-HF konkretisiert.

Absatz 5 wird angepasst, da es künftig gestützt auf das Bezeichnungsrecht in Artikel 29a BBG keine höhere Fachschule mehr geben wird, die keinen anerkannten Bildungsgang anbietet. Folglich genügt es, festzuhalten, dass die Kantone die Aufsicht über die höheren Fachschulen ausüben.

Art. 29a Bezeichnungsrecht

Der Begriff der höheren Fachschulen wird seit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 für Bildungsinstitutionen verwendet, die anerkannte Bildungsgänge HF anbieten. Bis dato ist für diese Bildungsinstitutionen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» jedoch nicht geschützt. Die Bezeichnung kann entsprechend auch von Anbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang verwendet werden.

Mit der eidgenössischen Anerkennung eines Bildungsgangs erhält die Bildungsinstitution neu gemäss Absatz 1 das Recht, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore», zu bezeichnen und die Bezeichnung zu führen. Künftig dürfen Bildungsinstitutionen mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang nicht nur den geschützten Titel verleihen, sondern sich auch «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» nennen. Dieses Recht steht ausschliesslich Bildungsinstitutionen mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang zu. Im