Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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Art. 63a Unzulässige Verwendung des Bezeichnungsrechts

Das Recht gemäss Artikel 29a, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» zu bezeichnen, steht nur Bildungsanbietern zu, die mindestens einen anerkannten Bildungsgang anbieten. Analog zu Art. 63 HFKG, der nur für Hochschulen gilt, sieht Artikel 63a deshalb für dieses Bezeichnungsrecht einen strafrechtlichen Schutz vor. Führt ein Geschäftsbetrieb ohne anerkannten Bildungsgang die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore», so werden die Verantwortlichen des Geschäftsbetriebs bestraft (Absatz 1). Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen», wie das bei den Hochschulen etwa für den Begriff «Universität» der Fall ist.

Das Vorsatzdelikt wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Abs. 1). Auf die Pönalisierung von fahrlässigen Pflichtverletzungen wird in Übereinstimmung mit den jüngsten Entscheiden des Parlaments61 verzichtet. Um den Vorsatz leicht nachweisen zu können, ist den Vollzugsbehörden empfohlen, den fehlbaren Geschäftsbetrieb zuerst zu mahnen.

Das Strafmass wurde im Vergleich zu Art. 63 HFKG reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung viel zahlreicher und oft deutlich kleiner sind als im Hochschulbereich.

Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen. Absatz 2 erklärt Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)62 für anwendbar. Fällt im konkreten Fall eine Busse bis zu 20 000 Franken in Betracht und wäre es mit einem unverhältnismässigen hohen Aufwand verbunden, die Verantwortlichen des fehlbaren Geschäftsbetriebs zu ermitteln, so kann an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Zahlung der Busse verpflichtet werden (Abs. 3).

Art. 63b Unzulässige Verwendung eines Titelzusatzes

In Artikel 44a ist festgelegt, dass die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» nur zusammen mit den vollständigen geschützten Titeln geführt werden dürfen. Die Titelzusätze selbst sind keine eigenständigen Titel. Die Verwendung der Titelzusätze ohne den vollständigen geschützten Titel kann zu Verwirrung auf dem Arbeitsmarkt führen und ist zu vermeiden. Weiter ist die Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse zu beachten und eine mögliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Wer einen Titelzusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» ohne den vollständigen geschützten Titel oder ohne die vollständige englische Titelübersetzung verwendet, kann deshalb mit einer Busse bestraft werden. Die Busse beträgt maximal 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches63).

Wie bei der Titelanmassung gemäss Artikel 63 BBG bleiben die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb64 vorbehalten. Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Die Fristen in den bisherigen Absätzen 1, 3 und 4 sind abgelaufen. Diese werden daher aufgehoben.

61 Die Rechtskommission des Ständerats folgt weitgehend den Vorschlägen des Bundesrats zu einem neuen Geldspielgesetz (parlament.ch)

62 SR 313.0

63 StGB, SR 311.0

64 UWG, SR 241