Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

(2) Wildtierkorridore (Art. 11a JSG, Art. 8e JSV): 4 Mio. CHF pro Jahr;

(3) Arten- und Lebensraumförderung in Schutzgebieten (Art. 11 Abs. 6 JSG, Art. 15a VEJ und WZVV): 2 Mio. CHF pro Jahr.

(4) Abgeltungen im Bereich Schadenverhütung und -vergütung beim Biber: 2 Mio. CHF pro Jahr.

Der Bundesrat plant für die Finanzierung der Umsetzung des geänderten Jagdgesetzes ein Vorgehen in zwei Etappen. Zuerst wird der Verpflichtungskredit für die Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Jahre 2025-2028 um jährlich 5 Mio. CHF erhöht. Anschliessend ist vorgesehen, denselben Verpflichtungskredit für die Jahre 2029-2023 um weitere jährlich 3 Mio. CHF zu erhöhen.

Die nötigen Mittel sind im Rahmen der Botschaft zu den Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025-28 bereits berücksichtigt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

(1) Umgang mit dem Wolf (Art. 7a JSG Art. 4d JSV): 1 Mio. CHF pro Jahr;

(2) Wildtierkorridore (Art. 11a JSG, Art. 8e JSV): 2 Mio. CHF pro Jahr;

(3) Arten- und Lebensraumförderung in Schutzgebieten (Art. 11 Abs. 6 JSG, Art. 15a VEJ und WZVV): 2 Mio. CHF pro Jahr.

Zudem wird, wie oben bereits angegeben, für die Abgeltungen im Bereich Schadenverhütung und -vergütung beim Biber der Kredit Wildtiere und Jagd ab 2025 um 1 Mio. CHF jährlich aufgestockt. Ab 2029 ist eine zusätzliche Aufstockung um 1 Mio. CHF pro Jahr vorgesehen.

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Aufwände für die Umstellung des Wolfsmanagements, die Entschädigung von Biber-Infrastrukturschäden, die Ausscheidung und Abgeltung der Wildtierkorridore sowie die Koordination der Beratungsstelle Wildtiermanagement kann durch das bestehende Personal bewältigt werden.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. An der Vergütung der Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen müssen sich die Kantone mit 50% beteiligen, was rund 1-2 Millionen Franken pro Jahr für die ganze Schweiz betragen dürfte. Dagegen erhalten die Kantone neu eine Mitbeteiligung des Bundes an den Kosten für Präventionsmassnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber, sowie an den Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten, welche sie bislang alleine finanzieren mussten.

Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf die Kantone. Der Vollzug der Bestimmungen aus diesem Erlass stellen für die kantonalen Jagdbehörden einen wesentlichen Mehraufwand dar. Insbesondere führt der Umgang mit dem geschützten Wolf zu einer grossen personellen und finanziellen Belastung der Gebirgskantone, während der Umgang mit dem geschützten Biber für die Flachlandkantone zu einer substanziellen personellen und finanziellen Mehrbelastung führt. Der Aufwand der Gebirgskantone für den Umgang mit dem geschützten Steinbock hingegen dürfte im Bereich des bisherigen Aufwandes liegen. Die globalen Finanzhilfen des Bundes an die Kantone für den Umgang mit dem Wolf (Art. 4d JSV) unterstützen deren Arbeit substantiell. Weiter führt die Teilentschädigung von Infrastrukturschäden durch den Biber zu einer wesentlichen Entlastung der Flachlandkantone.

Einige Neuerungen machen entsprechende Anpassungen im kantonalen Recht notwendig Dies betrifft insbesondere die Artikel 1a, 4a, 8b, 8c-e, 10c und 10d.

6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Gemeinden.