Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
einen kantonsübergreifenden Abschussperimeter und die zu treffenden Massnahmen unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes zusammen festlegen. Dabei anerkennen sie Schäden oder Gefährdungssituationen auf dem Gebiet der jeweils anderen Kantone. Diese Schäden und Gefährdungssituationen können in den jeweiligen kantonalen Verfügungen als Begründung aufgeführt werden. Auch in diesen Fällen sind das Bundesrecht und die Berner Konvention einzuhalten.
Absatz 6: Der Abschuss eines Einzelwolfes muss der Verhütung weiterer Schäden an Nutztieren oder der Verhinderung einer weiteren Gefährdung von Menschen dienen. Es muss deshalb alles darangesetzt werden, den problematischen bzw. gefährlich auftretenden Wolf zu erlegen. Bei einem Fehlabschuss eines unproblematischen Wolfes würde das Ziel, die Verhütung weiterer Schäden, ausbleiben. Dem Abschussperimeter kommt für den Abschuss des «richtigen» Wolfes eine entscheidende Bedeutung zu.
Buchstabe a: Um die Chance, den tatsächlich schadenstiftenden Wolf zu erlegen zu erhöhen, wird verlangt, dass der Abschuss nur im unmittelbaren Bereich gefährdeter und tatsächlich geschützter Nutztierherden erfolgt.
Buchstabe b: Bei Weideflächen, welche vom Kanton als nicht zumutbar schützbar beurteilt werden (gem. Art. 10c Abs. 2), ist der Abschussperimeter auf die nicht schützbare Weidefläche einzugrenzen, wobei der Abschuss nur rechtens ist, solange dort noch Nutztiere weiden. Dabei ist zu beachten, dass der Nutztierhalter auf nicht schützbaren Alpen zum Ergreifen bestimmter Notfallmassnahmen verpflichtet ist (Art. 10c Abs. 2 Bst. a und b).
Buchstabe c: Bei einer Gefährdung von Menschen muss alles darangesetzt werden, den tatsächlich problematischen Einzelwolf zu erlegten. Dies ist dann erfolgversprechend, wenn der Wolf an Orten der Gefährdung abgeschossen wird, wobei dies nicht unbedingt am ursprünglichen Ort sein muss, sondern in einer ähnlichen Situation erfolgen kann.
Art. 9c Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel bei einer Gefährdung von Menschen
Zeigt ein Wolf, der zu einem Rudel gehört, dem Menschen gegenüber ein als gefährlich einzustufendes Verhalten (gemäss Art. 9b Abs. 4. Bst. a bis d), kann der Kanton direkt eine Abschussverfügung gegen diesen Wolf erlassen, ohne vorgängig die Zustimmung des BAFU einzuholen, wie dies sonst bei Rudelregulierungsmassnahmen vorausgesetzt wird (Art. 4b Abs. 1).
Art. 9d Massnahmen gegen einzelne Biber nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz
Der neue Art. 9d regelt die Einzelmassnahmen gegen Biber und konkretisiert Artikel 12 Absatz 2 JSG. Grundsätzlich können die Kantone solche Massnahmen verfügen, wenn Biber erheblichen Schaden verursachen oder Menschen gefährden.
Absatz 1: Der Biber lebt in Gewässern der intensiv besiedelten Kulturlandschaft, wo neben seiner Fresstätigkeit an Pflanzen und Bäumen in Ufernähe auch seine Grab- und Stautätigkeit mit diversen Nutzungsinteressen in Konflikt geraten kann. Neben Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Bäumen, verursacht der Biber auch Schäden an Bauten und Anlagen, Verkehrsinfrastrukturen, Hochwasserdämmen etc., sei dies durch deren Untergraben oder durch Aufstauen von Gewässern oder Ausläufen von technischen Anlagen. Speziell an Schäden im Bereich von Infrastrukturanlagen ist, dass der potentiell daraus erwachsende Schaden oder die potentiell daraus erwachsende Gefährdung von so grossem Ausmass sein kann, dass nicht zugewartet werden kann, bis der Schaden letztendlich eingetreten ist, sondern dass als Schaden bereits der Beginn der Tätigkeit des Bibers, d.h. das Untergraben vor Einsturz oder das Aufstauen vor der Überflutung als Schaden bezeichnet werden muss. In diesem Sinne ist auch die blosse Besiedlung künstlicher Gewässer und technischer Anlagen bereits als Grund