Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
sowie das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz hat sämtliche dieser Konventionen ratifiziert. Deshalb sind deren Bestimmungen für die Schweiz rechtlich verbindlich. Insbesondere gilt es, die Bestimmungen der Berner Konvention betreffend Bestandsregulation von Wolfsrudeln und den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln und Waffen sowie der Empfehlung der AEWA zum Verbot von bleihaltiger Jagdmunition im nationalen Recht umzusetzen.
Wolfsregulation und Berner Konvention: Der Wolf ist in Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, geeigneten gesetzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der in Anhang II aufgeführten Arten sicherzustellen. Der Schutz der in Anhang II aufgeführten Arten ist jedoch nicht absolut. Vielmehr erlaubt Artikel 9 der Konvention in bestimmten Situationen Ausnahmen, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung ernster Schäden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Resolution 2 führt Artikel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, bevor Massnahmen gegen Anhang II Arten angeordnet werden können. Solche Abschüsse können demnach auch zur Verhütung von Gefährdungssituationen oder ernster Schäden ergriffen werden. In diesem Sinne entspricht die Neuregelung dieser Verordnung zur Regulation von Wolfsbeständen sowie zum Einzelabschuss von schadenstiftenden Wölfen den Massgaben der Berner Konvention. Die Berner Konvention verlangt in Artikel 9 weiter, dass berechtigte Massnahmen gegen geschützte Tiere den Bestand der betreffenden Art nicht gefährden dürfen. Das BAFU prüft im Rahmen seiner Zustimmung zu den Regulierungsgesuchen der Kantone, ob die Bestimmungen korrekt angewendet werden und die Berner Konvention eingehalten wird.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1a Nachsuche verletzter Wildtiere
Artikel 1a beauftragt die Kantone dafür zu sorgen, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden bei der Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt wurden, Unterstützung bei der zeit- und fachgerechten Nachsuche erhalten. Die Pflicht zur Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd verletzt wurden, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 JSG, während sich die Pflicht zur Nachsuche von Wildtieren, die bei Verkehrsunfällen verletzt wurden, aus Art. 4 Abs. 2 TSchG herleitet. Unter dem Begriff der «zeit- und fachgerechten Nachsuche» wird das Suchen und allenfalls Nottöten verletzter Wildtiere durch ein Nachsuchegespann (bestehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Nachsuchehund mit seinem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer) nach den Regeln der jagdlichen Praxis1 verstanden. Die wenigsten Jäger sind jedoch in der Lage, eine solche Nachsuche selber durchzuführen, da sie über keinen entsprechend ausgebildeten und geprüften Jagdhund verfügen. Für Polizeibehörden stellt sich dieselbe Herausforderung bei Wildtieren, die bei Verkehrsunfällen verletzt wurden. Mit Artikel 1a wird gewährleistet, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden Unterstützung erhalten.
Diese Unterstützung kann z.B. eine «Nachsuche-Organisation» mit einer Meldezentrale sein, welche die geeigneten Nachsuchegespanne zeitgerecht aufbieten und zuweisen kann. Es ist den Kantonen freigestellt, eine solche Zentrale selber oder zusammen mit Nachbarkantonen zu betreiben, oder eine Kooperation mit den kantonalen Jagd- oder Jagdhundeverbänden oder den kantonalen Jagdpachtgesellschaften einzugehen.