Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

bar erachteten Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10c umgesetzt werden. Keine Begründung für den Abschuss eines Wolfes wäre hingegen der Schutz von Nutztieren, bei denen keine zumutbaren Schutzmassnahmen umgesetzt werden, obschon solche möglich wären. Vorbehalten bleibt auch Artikel 11 Absatz 5 JSG, wonach in eidgenössischen Schutzgebieten keine Regulierung von Wölfen möglich ist. Ziffer 2 ermöglicht die Verhütung von Gefährdungssituationen von Menschen durch Wölfe. Ziffer 3 ermöglicht die Regulierung zur Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestands an freilebenden Paarhufern durch den Wolf. Dabei ist das Ziel, dass dem Kanton - als Inhaber des Nutzungsrechts am Wild (Jagdregal) - weiterhin ein regional angemessener Wildbestand zur jagdlichen Nutzung erhalten bleibt und dass dieser Bestand nicht durch Wölfe übermässig stark gesenkt wird. Die Bestimmung sieht jedoch eine Einschränkung vor, die den Willen des Gesetzgebers umsetzt. Eine Regulierung nach dieser Ziffer ist dem Kanton nicht gestattet, solange der Bestand an wildlebenden Paarhufern im Streifgebiet des Rudels so hoch ist, dass die Verbissbelastung der Waldverjüngung den Kanton dazu verpflichtet, sogenannte Wald-Wild-Konzepte nach Artikel 31 der Waldverordnung zu ergreifen. Zur Entlastung der Waldverjüngung vor Verbiss durch Paarhufer enthalten diese Konzepte jagdliche Massnahmen zur Reduktion des regionalen Bestandes an Paarhufern. Daraus geht hervor, dass in solchen Fällen der zusätzliche Einfluss des Wolfes auf die Senkung des Bestandes an Paarhufern durchaus erwünscht ist, weshalb kein Grund zur Regulierung des Wolfsbestandes vorliegen würde.

Buchstabe c: Wölfe sind sehr mobile Tiere mit weiten Streifgebieten, weshalb sich die Territorien von Wolfsrudeln oder Wolfspaaren oftmals über administrative Grenzen hinaus erstrecken. Aus diesem Grund sollen sich die Kantone innerhalb einer Region nach Anhang 3 vorgängig absprechen, sowohl bezüglich Wolfsbestand als auch bezüglich kantonaler Massnahmen (s. dazu Absatz 6).

Absatz 3 regelt die Vorgaben, welche anlässlich der Regulierung einzuhalten sind. Sämtliche Anforderungen nach Artikel 7a Absatz 2 müssen erfüllt sein, damit eine Bewilligung zur Regulierung eines Wolfsrudels erteilt werden darf. Insbesondere darf der Wolfsbestand durch die Massnahmen nicht gefährdet werden (gemäss Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101 sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2, sowie Art. 7a JSG) und die Regulierung muss aus einem der drei in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Gründe erforderlich sein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Regulierungsmassnahmen nach Buchstaben a und b (Entfernung von Jungtieren, auch Basisregulierung genannt) und den Regulierungsmassnahmen nach Buchstabe c (Entfernung ganzer Rudel).

Buchstabe a und b: Die in diesen beiden Buchstaben formulierte Basisregulierung erlaubt die Entnahme eines gewissen Anteils der diesjährigen Jungtiere pro Rudel. Die Kantone dürfen diese ab dem ersten Wolfsrudel in einer Region vornehmen. Bei Vorkommen von erst einem Rudel pro Region dürfen maximal die Hälfte der diesjährigen Jungwölfe (Welpen) des Rudels erlegt werden. Sobald mehrere Wolfsrudel in einer Region leben, wird die Abschussquote pro Rudel auf maximal Zweidrittel der diesjährigen Jungwölfe (Welpen) angehoben. Das Rudel als Fortpflanzungseinheit darf dabei jedoch nicht zerstört werden, insbesondere sind die beiden Elterntiere geschützt. Durch diese Massnahmen wird die Entwicklung des Wolfbestandes und dadurch auch die Entwicklung der Nutztierschäden insgesamt und auch im Territorium des Rudels gebremst, aber nicht verhindert. Zusätzlich lernen die Elterntiere durch die gezielten Abschüsse den Menschen oder Nutztierherden zu meiden; ein Verhalten, das sie dann an ihre überlebenden Jungtiere weitergeben. Aus diesem Grund ist die Basisregulierung bei jeden Wolfsrudel zulässig, unabhängig davon, ob der Mindestbestand in einer Region nach Anhang 3 erreicht ist.

Buchstabe c: Im Gegensatz zur Basisregulierung (Bst. a und b) ist die Entfernung ganzer Rudel nach Buchstabe c erst zulässig, wenn in einer Region nach Anhang 3 der Mindestbestand überschritten ist. Die Entfernung ganzer Rudel ist im Sinne der Berner Konvention als ultima ratio gedacht und unterliegt daher strengeren Voraussetzungen als eine Regulierung von Jungtieren nach den Buchstaben a und b. Mit diesen Massnahmen soll es möglich werden,