Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

legen von Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen. Bei den grossen Paarhufern steht die Erleichterung der Traverse im Vordergrund und nicht die Verbesserung der langfristigen Aufenthaltsqualität. Es sollen also insbesondere keine langfristigen Einstandsgebiete für grosse Paarhufer innerhalb des Wildtierkorridors geschaffen werden. Das Anlegen von Leitstrukturen zur Aufwertung der Wildtierkorridore leistet einen Beitrag zur Biodiversitätsförderung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Buchstabe c: Zur sicheren Querung von Wildtierkorridoren sind bei stark befahrenen Verkehrsträgern (Kantons- oder Gemeindestrassen, Bahnlinien) Querungshilfen für Wildtiere (Wildtierüber- oder -unterführungen, Kleintierdurchlässe) oder Massnahmen zur Unfallverhütung nötig (Signal Wildwechsel, Temporeduktion, Warnblinker, akustische und olfaktorische Wildwarner, sensorgesteuerte Wildwarnanlagen etc.). Auch die Verbesserung der Ausstiegssicherheit bei hart verbauten Gewässern trägt zur sicheren Querung bei.

Buchstabe d: In der Praxis kann für Wildtierpassagen innerhalb von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung verschiedentlich keine optimale Lösung gefunden werden, da bereits bestehende Störungen wie Sportplätze oder Hundetrainingsplätze in den Wildtierkorridoren vorhanden sind. Diese beeinträchtigen den Erfolg der kostspieligen Wildtierübergänge. Zur Sicherung der Investitionskosten der öffentlichen Hand beauftragt deshalb Buchstabe b die Kantone zu prüfen, ob bestehende Störungen und Hindernisse in der Nähe von Wildtierpassagen entfernt werden können. In Analogie zum Konzept Windenergie geht es dabei um das Gebiet im Umkreis von 300m um die Wildtierpassagen.

Art. 8e Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren

Für Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen. Finanziert werden dabei konkrete Massnahmen der Kantone zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Durchlässigkeit der Wildtierkorridore, jedoch keine Massnahmen zu deren räumlichen Sicherung. Dabei können die Kantone zum Beispiel die Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung oder Überquerung von Wanderhindernissen über die Schaffung von Leitstrukturen bis hin zu Massnahmen zur Kollisionsverhütung beantragen. Vom Bund werden nur Massnahmen innerhalb der bezeichneten Wildtierkorridore abgegolten.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung des Korridors für die grossräumige Vernetzung sowie nach verschiedenen Kriterien betreffend die Massnahmen (Umfang, Qualität, Komplexität, Wirksamkeit). Ein geeignetes Instrument zur Überprüfung der Wirksamkeit ergriffener Massnahmen sind Erfolgskontrollen (z.B. Monitoring mit Wildkameras).

Art. 9bis

Der bisherige Artikel 9bis, der die Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Wölfe regelte, wird aufgehoben. Die Regelung erfolgt neu in Artikel 9b.

Art. 9ter

Der bisherige Artikel 9ter, der den Einzelabschuss eines Wolfes aus einem Rudel regelt, wird aufgehoben. Die Regelung erfolgt neu in Artikel 9c.

Art. 9a Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten