Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
den kann. Der Gesetzgeber bringt damit klar zum Ausdruck, dass auch bei der proaktiven Regulierung von Wölfen das vorgängige Ergreifen von zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren oder zur Verhütung einer Gefährdung von Menschen als milderes Mittel vorausgesetzt wird. Der Schaden muss jedoch nicht - wie bei der reaktiven Bestandsregulierung nach dem bisherigen Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz - bereits eingetreten sein; es ist ausreichend, wenn dessen Eintreten ziemlich sicher zu erwarten ist. Ebenfalls gilt es nur noch, einen Schaden und nicht mehr um einen grossen Schaden zu verhüten. Dies ist auch aus den Erfahrungen der letzten Jahre begründet, wonach Angriffe und Risse durch Wölfe alleine durch Herdenschutzmassnahmen zwar reduziert, jedoch nicht gänzlich verhindert werden können. Auch mit der präventiven Regulierung bleibt der Wolf eine geschützte Art. Die Verordnung sorgt dafür, dass ein Mindestbestand von 12 Rudeln in der Schweiz erhalten bleibt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Wölfe durch die präventive Regulierung wieder scheuer werden. Die effektive Anzahl Rudel dürfte damit über dem Mindestbestand von 12 Rudeln zu liegen kommen.
Absatz 1 bestimmt, dass die proaktive Regulierung von Wolfsbeständen über Eingriffe bei Wolfsrudeln stattfindet. Für die Bestandsentwicklung von Wölfen sind die Rudel massgebend. Als Wolfsrudel gelten die Familieneinheiten, bestehend aus beiden Elterntieren, begleitet von ihren Jungtieren des aktuellen Jahres (Welpen) und einzelnen vorjährigen Jungtieren. Welpen sind in ihrem ersten Lebensjahr fester Bestandteil des Rudels. Danach wandert die Mehrheit der jungen Wölfe vom Rudel ab, nur einzelne bleiben weiterhin als adulte Wölfe (älter als einjährig) beim Rudel, wobei sie sich in den Folgejahren als Helfer an der Aufzucht der Welpen ihrer Elterntiere beteiligen. Wolfsrudel weisen meist alljährlich Reproduktion auf, aber auch in Jahren ohne Reproduktion bleiben die Elterntiere und einige vorjährige Jungwölfe zusammen und gelten weiterhin als Rudel.
Die Regulierung der Wolfsrudel bedarf der vorherigen Zustimmung des BAFU. Dieses analysiert die Grösse der Population und prüft die Erforderlichkeit und die Rechtmässigkeit des Eingriffs pro Wolfsrudel. Entsprechend dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieses Absatzes müssen die Kantone die Regulierung eines Wolfsrudels verfügen. Zur Vereinfachung der administrativen Abläufe können die Kantone die Regulierungsverfügung sämtlicher Rudel für die nächste Regulierungsperiode in einer einzigen kantonalen Sammelverfügungen erlassen.
Absatz 2 regelt die inhaltlichen Anforderungen an Gesuche zur Regulierung von Wolfsrudeln, welche die Kantone beim BAFU zu dessen Zustimmung einreichen.
Buchstabe a: Die Kantone müssen dem BAFU die Entwicklung des Wolfsbestands im Kanton mitteilen.
Ziffer 1: Erforderlich ist die Angabe der Wolfsrudel und sesshaft lebenden Wolfspaaren. Bei diesen ist i.d.R. auch davon auszugehen, dass sie sich im laufenden Jahr fortpflanzen werden. Einzelwölfe sind schwierig zu erfassen, besonders durchziehende, weshalb i.d.R. keine genaue Angabe dazu möglich ist. Bei Wolfsrudeln und Wolfspaaren ist desweitern deren ungefähres Streifgebiet auf einer Karte anzugeben, wobei der Abgrenzung von benachbarten Rudeln und Paaren besondere Bedeutung zukommt. Die Karten der Streifgebiete geben auch den Hinweis zur Zugehörigkeit der Wolfsrudel und Wolfspaare zu den fünf Regionen, welche in Anhang 3 bezeichnet sind.
Ziffer 2: Zu jedem Rudel ist dessen aktuelle Zusammensetzung anzugeben, insbesondere auch die Anzahl an Jungtieren der letztjährigen - und wenn bereits bekannt auch der aktuellen
- Reproduktion. Ziffer 3: Die Kantone geben für die einzelnen Rudel an, ob in den letzten zwölf Monaten Wölfe behördlich erlegt oder gewildert wurden, da diese der Abschussquote anzurechnen sind (s. Absatz 4).
Buchstabe b bestimmt, dass die Kantone die Regulierung begründen müssen, das heisst, sie müssen darlegen, warum die Regulierung erforderlich ist. Folgende Begründungen kommen in Frage: Ziffer 1 ermöglicht die Regulierung zur Verhütung von Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, bei welchen die vom Kanton vorgegebenen und als zumut-