Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

nahmen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt.

6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Der Titel des Abschnittes wird mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wasser- und Zugvogelreservaten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Reservatsaufseher, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Artikel 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

Art. 14 Sachüberschrift

Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift

Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, die in Wasser- und Zugvogelreservaten entstanden sind.

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung in den Schutzgebieten nach Anhang 1 VEJ sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 Jagdgesetz hängen von den vorhandenen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Vogelreservaten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU im Handbuch zu den Programmvereinbarungen im Umweltbereich aufführen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung durch Bund und Kantone insofern, dass die Kantone im Herdenschutz mehr Handlungsspielräume und Verantwortung erhalten. Der Bund seinerseits übernimmt zusätzliche finanzielle Verantwortung über neue Finanzhilfen bzw. Abgeltungen. Aufgrund der JSG- bzw. der JSV-Revision ergibt sich mittelfristig ein finanzieller Mehrbedarf seitens des Bundes von insgesamt 10 Mio. CHF:

(1) Umgang mit dem Wolf (Art. 7a JSG Art. 4d JSV): höchstens 2 Mio. CHF pro Jahr;