Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Fohlen vor Grossraubtieren schützen können. Die Schutzwirkung geht also von den Muttertieren und nicht vom Elektrozaun aus. Da bei Weidegeburten vom Fruchtwasser und der ausgestossenen Plazenta eine grosse Lockwirkung auf Raubtiere ausgeht, müssen Plazenten und allfällige Totgeburten sofort von der Weide entfernt und korrekt entsorgt werden. Die beste Schutzmassnahme ist jedoch, wenn die Geburt der Jungtiere bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung grundsätzlich im Stall erfolgt. Gemäss Buchstabe d kann ein Kanton auf seinem Gebiet den Schutz weiterer Nutztierkategorien als zumutbar bezeichnen (z.B. Herdenschutzzäune bei Jungrinderweiden bis ein Jahr). Er kann auf seinem Gebiet ebenfalls weitere, innovative Herdenschutzmassnahmen zur Anwendung vorsehen, falls die bereits genannten Herdenschutzzäune (Elektrozäune) und Herdenschutzhunde nicht ausreichend sind. Diese Massnahmen müssen jedoch mit dem BAFU abgesprochen werden, wenn dafür Finanzmittel des Bundes nach Artikel 10f eingesetzt und die Massnahmen im Schadenfall (z.B. anlässlich der Entschädigung) als wirksamer Schutz anerkannt werden sollen.
Buchstabe e regelt wie bisher, dass Elektrozäune zum Schutz von Bienenvölkern in Bienenstöcken (Bienenständen) vor Bären als zumutbar gelten.
Die Anforderungen an den fachgerechten Einsatz von grossraubtiersicheren Herdenschutzzäunen sind wie folgt: Die Zäune müssen vollständig geschlossen und auf der ganzen Länge elektrifiziert sein, wobei neben dem Zaun nur unüberwindbare Hindernisse (z.B. Hausfront, Felswand) als Koppelgrenze gelten. Der Zaun muss in den stromführenden Litzen über die gesamt Länge eine wirksame Elektrifizierung von mind. 3'000 Volt aufweisen, wobei der Zaun so aufgebaut und unterhalten sein muss, dass er Grossraubtieren sowohl das Unterkriechen, als auch das Überspringen und das Durchschlüpfen verunmöglicht oder stark erschwert wird. Dies kann durch reine Elektrozäune (Weidenetze, mind. vierfache Litzenzäune) als auch durch Metallgitterzäune mit Elektrolitzen zur Verstärkung (z.B. bei Hirschgehegen) erreicht werden. Die unterste stromführende Litze soll sich dabei auf max. 20 cm ab Boden befinden, die oberste stromführende Litze soll sich dabei auf einer Höhe befinden, die von den Tierkategorie abhängt, zu deren Schutz der Zaun vorgesehen ist: Bei Schafen, Ziegen und Weideschweinen mind. 105 cm; bei Alpakas mind. 120 cm, bei Lamas mind. 140 cm, bei Hirsch- und Geflügelgehegen mind. 180 cm. Bei fachgerechten Abkalbe-, Abfohlweiden werden keine Anforderungen an den Zaun gestellt, da der Schutz von den begleitenden Muttertieren ausgehen soll.
Absatz 2: Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe (Alpwirtschaftsbetrieben), auf denen der Kanton im Rahmen seiner Beratung das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 als «nicht zumutbar» erachtet, muss er im Rahmen seiner einzelbetrieblichen Herdenschutzberatung sogenannte Notfallmassnahmen bestimmen. Die Notwendigkeit zu diesen Notfallmassnahmen ergibt sich aus der allgemeinen Obhutspflicht des Nutztierhalters, wonach dieser seine Nutztiere vor Verletzungen durch vorhersehbare Gefahr schützen muss (Art. 4 TSchG i.V.m. Art 5 und 7 TSchV). Zu diesem Zweck muss der Kanton im Rahmen des Einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts die Notfallmassnahmen definieren, die vom Nutztierhalter nach einem ersten Angriff auf der Alp ergriffen werden müssen. Buchstabe a: bezeichnet die Notfallmassnahme, falls nur einzelne Weideflächen einer Alp als unzumutbar schützbar gelten. Diese besteht darin, die Nutztiere von dieser nicht schützbaren Weidefläche auf eine schützbare Weidefläche zu überführen. Buchstabe b: Gilt hingegen die gesamte Weidefläche einer Alp als nicht zumutbar schützbar, bestimmt der Kanton die Notfallmassnahme nach ersten Grossraubtierschäden. Für das Ergreifen dieser Notfallmassnahmen können Finanzmittel des Bundes im Rahmen der kantonalen Herdenschutzprogramme eingesetzt werden, weshalb diese mit dem BAFU vorgängig abzusprechen sind. Etliche Kantone haben in der Vergangenheit einer vorzeitigen Abalpung zugestimmt, wobei der Beitrag des BAFU im Futtergeld für die aufgrund der vorzeitigen Abalpung nicht ausgenützten Alptage bestand, d.h. für das Futter, das die abgealpten Nutztiere nun auf dem Heimbetrieb fressen, nicht jedoch den Kosten der Alpabfahrt. In Ergänzung dazu richtet das BLW dem Alpbetrieb die vollständigen Sömmerungsbeiträge aus, auch wenn die verlangten Sömmerungstage aufgrund der vorzeitigen Abalpung nicht ausgenützt werden.