Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Gemäss Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten anordnen, wenn diese einen erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen. Dabei erteilt Artikel 12 Absatz 2bisJSG dem Bundesrat das Recht, geschützte Tierarten zu bezeichnen, bei denen das BAFU die Massnahmen anordnet. Dies erlaubt es dem Bundesrat, lediglich eine Anhörungspflicht bei geschützten Tieren einzuführen. Bisher regelte Artikel 10 Absatz 5 JSV, dass bei Biber, Fischotter und Steinadler die Massnahmen durch das BAFU anzuordnen sind, während Artikel 10bis Buchstabe f JSV für Bären und Luchse anordnete, dass das BAFU bei deren Entfernung anzuhören ist. Keine Anhörungspflicht bestand bei Massnahmen gegen einzelne Wölfe und Goldschakale. Diese verfahrensrechtliche Heterogenität wird neu wie folgt geregelt.

Absatz 1: Das BAFU kann neu den Abschuss von Bären verfügen. Der Bär ist eine nach Berner Konvention streng geschützte (Anhang II, Berner Konvention, SR 0.455) und gemäss JSG geschützte Art (Art. 2 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Aktuell treten Bären jedoch nur sporadisch in der Südostschweiz auf. Diese Regelung dient der Beschleunigung der Abläufe, weil Bären sehr schnell und kantonsübergreifend umherziehen können. Sollte ein Bär dem Menschen gegenüber gefährlich auftreten, wird eine eidgenössische Abschussverfügung schnellstmöglich und in allen Kantonen gleichzeitig wirksam. Bei unmittelbarer Gefährdung von Menschen kann ein Kanton nach wie vor den Abschuss im Rahmen des Polizeirechts direkt verfügen und vollziehen. Auch im Zusammenhang mit dem Bären gilt, dass gemäss Artikel 9 Berner Konvention ein Abschuss nur unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt ist, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

Absatz 2 bestimmt, dass die Kantone den Abschuss einzelner Luchse, Goldschakale, Fischotter und Steinadler verfügen können. Vorgängig müssen sie jedoch das BAFU anhören. Die Anhörung entspricht der normalen Praxis für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Umweltrechts. Nicht aufgeführt sind Wolf und Biber, weil für diese Tiere ein jeweiliger Verordnungsartikel die Einzelmassnahmen präzise regelt, (Wolf; Artikel 9b und 9d; Biber: Artikel 9e). Nicht aufgeführt ist auch der Bär, weil hier das BAFU die Massnahme selber anordnet (Abs. 1). Das BAFU prüft bei dieser Anhörung insbesondere auch die Abgrenzung der Einzelmassnahme von einer Regulierungsmassnahme am Bestand. Beides sind zwar behördliche Massnahmen gegen geschützte Tierarten, sie sind aber rechtlich unterschiedlich geregelt. Es ist deshalb bedeutend zu wissen, wann eine behördliche Massnahme als Einzelmassnahme und wann als Regulierung bewilligt werden muss. Als Kriterium zur Unterscheidung wird dabei die sogenannte «10% Schwelle» genommen, wobei es sich bei dieser um eine Grössenordnung handelt, die als Richtwert dient. Im Rahmen von Einzelmassnahmen dürfen alljährlich maximal 10% des lokalen Bestands entnommen werden, während bei einer Regulierung die Entnahme von mehr als rund 10% des Bestands zulässig ist. Dieses Kriterium entspricht der bisherigen Praxis des BAFU, die auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (BGE 136 II 101, Erw. 5.5). Diese Schwelle macht Sinn, weil sämtliche einheimische Wildtierarten eine jährliche Zuwachsrate aufweisen, die höher als bei 10% liegt. Damit kann sichergestellt werden, dass mittels Einzelmassnahmen keine verdeckte Regulierung angestrebt wird. Es ist folgerichtig, dass der lokale Bestand bei eher stationär und kleinräumig lebenden Tieren (wie z.B. dem Biber) kleinräumiger zu verstehen ist als bei sehr mobilen Tierarten (wie z.B. dem Wolf).

Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz

Der neue Artikel 9b ersetzt Artikel 9bisJSV und präzisiert den Abschuss von Einzelwölfen durch die Kantone (Art. 12 Abs. 2 JSG).

Absatz 1: Die Kantone können den Abschuss eines Einzelwolfs, der nicht zu einem Rudel gehört, anordnen, wenn dieser einen erheblich Schaden an Nutztieren verursacht hat oder Menschen gefährdet. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass der Abschuss erforderlich sein muss, d.h. es greifen keine milderen Massnahmen.