Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Da verletzte Wildtiere keine Kantonsgrenzen kennen, wird den Kantonen empfohlen, im kantonalen Recht dafür zu sorgen, dass Nachsuchen nicht unnötig durch administrative Grenzen behindert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere soll dem Nachsucheführer in Kantonen mit dem Revierjagdsystem das Weiterführen einer begonnen Nachsuche in einem benachbarten Jagdrevier – nach Meldung an das betroffene Jagdrevier – ebenso erlaubt sein, wie das allfällige Erlegen des verletzten Tieres.
Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
Mit dem ergänzten Einleitungssatz von Absatz 1 wird klargestellt, dass die Bestimmung nur für die reaktive Regulierung (d.h. gem. Art. 12 Abs. 4 JSG) Anwendung findet. Die proaktive Regulierung (d.h. gem. Art. 7a) wird in den Artikeln 4a und 4b umgesetzt.
Absatz 1 Bst. a und b werden aufgehoben. Die rechtliche Grundlage der Buchstaben a und b befindet sich in Artikel 7 Absatz 2 JSG. Dieser wurde jedoch mit Entscheid der Bundesversammlung vom 16. Dezember 2022 aufgehoben. Wegen Wegfalls der rechtlichen Grundlage sind die Buchstaben a und b daher ebenfalls aufzuheben.
Absatz 4 wird aufgehoben. Die Steinbockregulierung wird neu in Artikel 4a geregelt und erfolgt nicht mehr in einer separaten Verordnung. Entsprechend wird die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen vom 30. April 1990 (VRS, SR 922.27) ebenfalls aufgehoben (siehe hierzu unten Änderung sonstigen Rechts, Ziffer IV).
Art. 4bis
Der bisherige Artikel 4biszur «Regulierung von Wölfen» wird aufgehoben. Diese Thematik wird neu in Artikel 4b geregelt.
Art. 4ter
Aufgrund der neuen Nummerierung wird der Inhalt von Artikel 4terin Artikel 4e verschoben und der bisherige Artikel 4terwird aufgehoben.
Art. 4a Regulierung von Steinböcken
Die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS; SR 922.27) wird aufgehoben und durch Artikel 4a ersetzt. Die inhaltlichen Bestimmungen dieses Artikels sind stark an die bisherige VRS angelehnt. Wie bisher dient die jagdliche Regulierung der Bestände des geschützten Steinbocks dem Zweck, Schäden vorausblickend (d.h. proaktiv) zu verhüten, bevor diese eingetreten sind. Verzichtet wird im Sinne einer administrativen Vereinfachung auf die detaillierte Berichterstattung der Kantone zu den Steinbockbeständen gemäss dem 1. Abschnitt der VRS. Es erfolgt nur noch eine einfache Meldung im Rahmen der eidgenössischen Jagdstatistik (Art. 16 JSV).
Absatz 1: Steinböcke leben in räumlich oftmals klar abgrenzbaren Beständen (Steinbockkolonien), die unter sich kaum Austausch haben. Aus diesem Grund bezieht sich eine allfällige Bestandsregulierung stets auf klar abgrenzbaren Kolonien. Die jagdliche Regulierung der einzelnen Steinbockkolonien bedarf nach Artikel 7a Absatz 1 JSG der vorgängigen Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Entsprechend müssen die Kantone die Regulierung der Steinbockkolonien nun verfügen. Zur Vereinfachung der administrativen Abläufe sind kantonale Sammelverfügungen für sämtliche Steinbockkolonien eines Kantons für bis zu vier Jahren möglich (vgl. Abs. 5).
Absatz 2: Die Kantone stellen den Antrag zur Regulierung ihrer Steinbockkolonien ans BAFU. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: