Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
die Hunde auf ihre Einsatzbereitschaft im Herdenschutz, wobei die Prüfung den allgemeinen Vorgaben des BAFU entsprechen muss. Wenn ein Kanton nicht in der Lage ist, die Prüfung selber durchzuführen, kann er das BAFU beauftragen, eine Prüfung zu veranlassen. Bei der sogenannten Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ) des BAFU kommt das Reglement des BAFU zum Einsatz. Dieses hat sich bislang bei der Prüfung von rund 500 Herdenschutzhunden bewährt.
Die Prüfung der Hunde darf erst ab einem Mindestalter von 15 Monaten durchgeführt werden, weil die Hunde erst ab diesem Alter den zum Bestehen der Prüfung notwendigen Reifegrad erreicht haben. Die Hunde müssen einzeln geprüft werden, da nur die Einzelprüfung eine Aussage zur Qualität des Individuums zulässt. Bei der Prüfung eines Herdenschutzhundes muss dieser die folgenden Anforderungen erfüllen:
Buchstabe a: Der Hund muss gemäss den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung und gemäss seinem Einsatzzweck als Nutzhund sozialisiert und an Umweltreize gewöhnt (habituiert) sein. Der Halter muss den Hund führen können. Das bedeutet insbesondere, dass der Hund ausserhalb seines Arbeitseinsatzes, d.h. in Abwesenheit von Nutztieren, gegenüber fremden Hunden im Rahmen des hundeüblichen Sozialverhaltens tolerant und durch den Halter kontrollierbar ist. Kontrollierbar bedeutet dabei, dass der Hund an einer Leine führbar und ohne Leine jederzeit abrufbar sein muss, auch bei plötzlich auftretenden Umweltsituationen wie z.B. Lärm oder Sichtreizen.
Buchstabe b: Der Hund muss sich bei diesem Teil der Prüfung über längere Zeit im freien Arbeitseinsatz befinden, d.h. er muss sich im Beisein von ihm vertrauten Nutztieren befindet, zu deren Schutz er vorgesehen ist. Dabei muss er aus eigenem Antrieb bei seinen Nutztieren bleiben, d.h. er darf nicht durch Zäune am Verlassen dieser Nutztiere gehindert werden. Er soll sich im Arbeitseinsatz an der Bewegung der Nutztiere im Raum orientieren (herdentreues Verhalten).
Buchstabe c: Herdenschutzhunde dürfen Menschen gegenüber weder im noch ausserhalb des Arbeitseinsatzes ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen. Die Prüfung muss deshalb nachweisen, dass vom Hund keine Gefährdung für Menschen ausgeht.
Absatz 4: Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen der Prüfung nach Absatz 3 erfüllen, werden von den Kantonen in der Hundedatenbank AMICUS als «anerkannter Herdenschutzhund» eingetragen. Dieser Eintrag wird wieder gelöscht, wenn ein Hund die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Hund Menschen gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat (Art. 79 TSchV), nicht mehr herdentreu ist und dabei wiederholt und weit streunt, ohne dass dieses Verhalten korrigiert werden kann, wenn gegen den Hundehalter eine kantonale Verfügung erlassen wurde, welche den fachgerechten Einsatz des Hundes nicht mehr zulässt (z.B. wenn sein Einsatz nur unter ständiger Aufsicht zugelassen wäre) oder wenn der Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig ist. Der Eintrag als anerkannter Herdenschutzhund in AMICUS ist zudem die Voraussetzung dafür, dass sich der Bund an den kantonalen Förderbeiträgen für Herdenschutzhunde beteiligt (Art. 10f Abs. 2 Bst. d).
Absatz 5: Die Kantone sorgen dafür, dass die Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde mittels aussagekräftiger Markierungstafeln signalisiert werden. Diese Tafeln sind auf den offiziellen Zugangswegen so anzubringen, so dass der Langsamverkehr (Fussgänger, Velofahrer, Mountainbiker) vorzeitig über die bald mögliche Begegnung mit Herdenschutzhunden informiert wird. Diese Tafeln sollen nebst der Ankündigung der Präsenz von Hunden auch Anweisungen für die wichtigsten Verhaltensweisen Dritter bei der Begegnung mit den Hunden enthalten. Bei Bedarf können die Kantone die vom BAFU zu diesem Zweck entwickelten Tafeln einsetzen. Das BAFU stellt die Einsatzgebiete der Herdenschutzhunde im Geoportal des Bundes dar. Das ermöglicht es Wandernden, ihre Aktivitäten so zu planen, dass sie die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden umgehen können. Damit diese Darstellung der Einsatzgebiete zeitgerecht erfolgen kann, werden die Kantone verpflichtet, die Alpperimeter, auf denen der Einsatz von anerkannten Herdenschutzhunden nach Absatz 4 vorgesehen ist, dem BAFU jährlich bis am 15. April zu melden.