Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Art. 10e Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes
Die Kantone sind verpflichtet, Tierhaltungen, welche zumutbare Herdenschutzmassnahmen eigenverantwortlich umsetzen, mit geeigneten Massnahmen zu kontrollieren. Die Kontrolle sichert die wirksame Umsetzung der Massnahmen und gleichzeitig auch die sorgfältige Verwendung von Unterstützungsgeldern der öffentlichen Hand im Bereich des Herdenschutzes. Die Kontrolle kann sowohl stichprobenweise, als auch anlässlich von Nutztierschäden durch Grossraubtiere oder bedarfsorientiert erfolgen, wenn Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung der Massnahmen bestehen. Falls anlässlich einer Kontrolle Mängel bezüglich der fachgerechten Erstellung oder dem fachgerechten Unterhalt von Massnahmen zum Herden- oder Bienenschutz festgestellt werden, instruiert der Kanton den Betriebsverantwortlichen zur schnellstmöglichen Nachbesserung der Herden- oder Bienenschutzmassnahmen.
Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraub-
tiere
Der vorliegende Artikel zur Förderung der konkreten Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere (Herden- und Bienenschutz) ersetzt den bisherigen Artikel 10ter Wäh-
.
rend die Detailbestimmungen z.B. zu den unterstützten Planungsarbeiten der Kantone oder den unterstützten Massnahmen weitgehend identisch bleiben (Absatz 1), wird die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Finanzierung der kantonalen Herdenschutzprogramme (Absatz
2) an die neue Gesetzesgrundlage angepasst. Der revidierte Artikel 12 Absatz 7 Jagdgesetz erteilt den Kantonen bezüglich der Durchführbarkeit von Herdenschutzmassnahmen mehr Autonomie. Entsprechend wird das Finanzierungssystem so angepasst, dass nicht mehr das BAFU die konkrete Verwaltung der einzelnen Beiträge an die Landwirte vornimmt. Stattdessen richtet das BAFU den Kantonen einen jährlichen Pauschalbeitrag an ihre kantonalen Herdenschutzprogramme aus. Die Kantone setzen den Betrag für die Finanzierung von konkreten Herden- und Bienenschutzmassnahmen bei Landwirten und Imkern gemäss den Schwerpunkten des Kantons direkt ein. Es ist den Kantonen freigestellt, Organisationen ihrer Wahl zur Umsetzung der kantonalen Herdenschutzprogramme beizuziehen. Das BAFU berechnet die Höhe der Kantonsbeiträge dabei nach der jeweiligen Betroffenheit des Kantons von Wölfen und Herdenschutz (s. Absatz 2). Die Finanzierung der kantonalen Planungsarbeiten durch das BAFU (Absatz 1) sind nicht Bestandteil dieses jährlichen Pauschalbeitrags. Diese Beträge werden vom BAFU gesondert und mittels Einzelverfügungen an die Kantone ausgerichtet.
Absatz 1: Das BAFU kann sich an der Finanzierung der regionalen und somit überbetrieblichen Planungsarbeiten zum Herden- und Bienenschutz beteiligen. Aus dieser Kann-Formulierung ergibt sich, dass allfällige Planungsarbeiten der Kantone nach diesem Absatz vorgängig mit dem BAFU abgesprochen und im Rahmen einer Vereinbarung vertraglich festgelegt werden müssen. Das BAFU richtet dabei Pauschalbeiträge pro Fall aus. Der Pauschalbeitrag orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Aufwänden der Kantone bei effizienter Leistungserbringung. Er wird vom BAFU im Rahmen der Finanzzusicherung festgelegt und periodisch überprüft. Buchstabe a regelt die mögliche Förderung der «regionalen Schaf- und Ziegenalpplanung» durch das BAFU. Im Gegensatz zur planerischen Erfassung der Landwirtschaftsbetriebe in der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ist die planerische Erfassung der Alpwirtschaftsbetriebe vielerorts noch nicht erfolgt. Dies gilt besonders für Kleinviehalpen (Schafe und Ziegen), bei denen oftmals weder die Perimeter erfasst, noch die Gebiete vom Alpperimeter ausgeschieden sind, die gemäss aktuellem Landwirtschaftsrecht nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 DZV). Die Erfassung der Kleinviehalpen ist eine Grundvoraussetzung zur kantonalen Herdenschutzplanung. Erst wenn die effektiven Weideperimeter, ihre zeitliche Nutzung und die konkrete Bestossung planerisch erfasst sind, können die möglichen und wirksamen Herdenschutzmassnahmen konkret definiert sowie das Potential für allfällige betriebliche Anpassungen oder die allfällige Zusammenlegung von benachbarten Alpen erkannt werden. Unter diesem Buchstaben ist auch die Finanzierung der periodischen Überprüfung der regio-