Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
1 Ausganglage
Das «Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel» [Jagdgesetz (JSG), SR 922.0] regelt sowohl den Schutz als auch die Konfliktlösung mit einheimischen Wildtieren.
Die Wolfspopulation in der Schweiz nahm in den letzten Jahren exponentiell zu. Parallel dazu stiegen auch die Nutztierschäden. Das Parlament verabschiedete deshalb im Jahr 2019 eine Teilrevision des Jagdgesetzes, die im Kern einen Strategiewechsel von der reaktiven zur proaktiven Regulierung des Wolfsbestandes vorsah. Die Teilrevision wurde jedoch am 27. September 2020 in einer Referendumsabstimmung abgelehnt. Aufgrund der sich verschärfenden Probleme nahm die Kommission für Umwelt, Raumplanung Energie und Kommunikation des Ständerates (UREK-SR) im Oktober 2021 einen zweiten Anlauf und reichte eine parlamentarische Initiative 21.502 «Wachsende Wolfsbestände geraten ausser Kontrolle und gefährden ohne die Möglichkeit zur Regulierung die Landwirtschaft» ein. In der Folge erarbeitete sie einen Revisionsentwurf des Jagdgesetzes (BBL 2022 1925). In diesem neuen Anlauf fokussierte das Parlament bewusst auf minimale Anpassungen des Gesetzes. Im Wesentlichen führte das Parlament die proaktive Regulierung der Wolfsbestände ein und wollte den Kantonen beim Herdenschutz mehr Kompetenzen geben. In die erarbeitete Vorlage wurden zudem die Anliegen der Standesinitiative des Kantons Thurgau 15.300 zur Entschädigung von Biberschäden an Infrastrukturen integriert.
Diese revidierte Gesetzesvorlage wurde vom Parlament am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Die Referendumsfrist endete am 11. April 2023, ohne dass die notwendige Anzahl an Unterschriften erreicht wurde.
Bei der Einreichung der Pa. Iv. 21.502 hielten sich 14 Rudel und rund 150 Wölfe in der Schweiz auf. Auf dieser Basis hat das Parlament die gesetzlichen Grundlagen für eine proaktive Regulierung der Wolfsrudel geschaffen. Aktuell sind in der Schweiz rund 30 Rudel und 250 Wölfe nachgewiesen. Im Jahr 2023 wurden im Zeitraum von Januar bis Oktober insgesamt 991 Nutztierrisse verzeichnet.
Um das revidierte Jagdgesetz umzusetzen, hat der Bundesrat am 1. November 2023 einen ersten Teil des Jagdgesetzes in Kraft gesetzt und die Jagdverordnung per 1. Dezember 2023 mit Bestimmungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln konkretisiert. Diese Bestimmungen gelten befristet bis 31. Januar 2025.
Auch mit dem revidierten Jagdgesetz bleibt der Wolf eine geschützte Art. Deshalb dürfen die Kantone nur in begründeten Fällen und beim Vorliegen verschiedener Voraussetzungen ganze Rudel entfernen. Die Rudel müssen insbesondere schadenstiftend auftreten oder eine Gefährdung des Menschen darstellen. Die Entnahme ganzer Rudel ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass die minimale Anzahl Wolfsrudel in einer gegebenen Region überschritten ist. Damit ist erstmals ein Mindestbestand an Rudeln garantiert, die auch dann nicht vollständig entfernt werden dürfen, wenn sie schadenstiftend oder gefährlich für den Menschen sind. Zudem bleibt das Ergreifen von zumutbaren Herdenschutzmassnahmen eine weitere Voraussetzung für die proaktive Regulierung. Für die Regulierung von Wolfsrudeln braucht es schliesslich wie bis anhin die Zustimmung des Bundes.
Gemäss der Jagdverordnung ist die Schweiz in fünf Regionen eingeteilt. In grossen Regionen müssen mindestens drei Rudel erhalten bleiben; in kleinen Regionen sind es zwei Rudel. Scheue Rudel, welche nicht schadenstiftend auftreten und keine Gefährdung des Menschen darstellen, dürfen nicht präventiv reguliert werden. Durch die präventive Regulierung dürften die Wölfe wieder scheuer werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Wolfsbestand in einzelnen Regionen höher sein wird als die Mindestanzahl Rudel. Hinzu kommt, dass der Entscheid zur Regulierung auch beim Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bei den Kantonen liegt. Die Kantone legen unter Einhaltung des Mindestbestands fest, wie viele Rudel sie letztlich regulieren möchten und stellen einen entsprechenden Antrag. Auch deshalb kann die tatsächliche Anzahl Rudel über dem Mindestbestand liegen.