Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Buchstabe a: Auch wenn es selten ist, kann es vorkommen, dass Biber Menschen scheinbar unprovoziert beissen, meist Badende in den Randstunden. Tritt dies an einem Ort wiederholt auf, kann davon ausgegangen werden, dass ein und derselbe Biber dafür verantwortlich ist, entsprechend soll er an diesem Ort auch erlegt werden können. Vorgängig zu ergreifende, und dabei auch wirksame, Verhütungsmassnahmen sind keine bekannt oder deshalb auch nicht erforderlich.

Buchstabe b: Ein Schaden nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht zwangsläufig zur Gefährdung von Menschen. Anders verhält es sich, wenn Biber Verkehrsinfrastrukturen von öffentlichem Interesse oder Dämme und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, untergraben. Bei Verkehrsinfrastrukturen entsteht dadurch eine erhebliche Einsturzgefahr. Hochwasserdämme können so geschwächt werden, dass bei einem Hochwasserereignis ein Bruch mit anschliessender Überflutung des Geländes hinter dem Damm zu erwarten ist.

Absatz 4: Die Abschussbewilligung muss der Verhütung eines entstehenden Schadens oder einer Gefährdung dienen. Der Perimeter ist so einzugrenzen, dass durch die Massnahme derjenige Biber erfasst wird, der das Problem verursacht. Der Zeitraum der Abschussbewilligung ist zu befristen, wobei zwischenzeitlich die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nach Artikel 10h möglichst umgesetzt werden sollen. Reicht diese Frist nicht aus, dann ist die Verfügung zu verlängern. Die Kantone koordinieren wo nötig allfällige Massnahmen gegen einzelne Biber. Indem solche Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Infrastrukturanlagen oftmals sehr komplex sind und einer mehrjährigen Planungs- und Realisierungszeit unterliegen, kann deren vorgängiges Ergreifen oftmals nicht verlangt werden. Deshalb ist die Laufzeit der Verfügung dazu zu nutzen, um diese Verhütungsmassnahmen entsprechend umzusetzen.

Absatz 5: Beim Nachweis einer Biberfamilie im Massnahmenperimeter nach Absatz 4 darf der schadenstiftende Biber im Zeitraum, in dem Jungbiber noch saugen, d.h. zwischen dem 16. März und dem 31. Juli, nicht aus Distanz erlegt werden. Vielmehr besteht die Massnahme im Einfang in einer Kastenfalle (Lebendfalle) gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Dies erlaubt es, das gefangene Tier vor einem allfälligen Fangschuss zu kontrollieren, wobei laktierende Biberweibchen nicht getötet werden dürfen sondern wieder ausgesetzt werden müssen.

Art. 10 Entschädigung von Schaden durch Tiere geschützter Arten

Die Kantone sind im Rahmen der Vernehmlassung dazu aufgefordert, sich explizit zu den Entschädigungstatbeständen nach Artikel 10 Absatz 1 zu äussern.

Der neu gefasste Artikel 10 passt die Bestimmung zur Entschädigung von Schäden, verursacht durch Grossraubtiere wie Bär, Luchs, Wolf, Goldschakal, sowie durch Steinadler, Fischotter und Biber den neuen Gesetzesbestimmungen und den Erfordernissen eines verbesserten Vollzugs an.

Absatz 1 fasst die Entschädigungstatbestände neu, wobei hierfür die Kantone angehört werden (Art. 13 Abs. 4 Satz 2 JSG).

Buchstabe a: Bei Grossraubtieren werden wie bisher Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren entschädigt. Die finanzielle Beteiligung des Bundes bleibt bei Grossraubtierschäden wie bisher bei 80 Prozent. Für Steinadler ist neu eine Entschädigung in der Höhe von 80 Prozent vorgesehen (bislang: 50%). Die Entschädigung wird erhöht, weil getötete Nutztiere durch den Wolf oder den Steinadler identisch entschädigt werden sollen.

Buchstabe b: Die von Fischottern verursachten und von Bund und Kantonen entschädigten Schäden werden präzisiert, und beziehen sich ausschliesslich auf Fische und Krebstiere in Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhälterung. Die finanzielle Beteiligung des Bundes ist weiterhin 50 Prozent.