Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
den kantonalen Anteil am schweizerischen Bestand von Schafen und Ziegen älter als einjährig, welcher auf direktzahlungsberechtigten, landwirtschaftlichen Heimbetrieben in der landwirtschaftlichen Nutzfläche gehalten wird. Buchstabe c bezeichnet den Anteil des Kantons am schweizerischen Bestand von Schafen und Ziegen, der auf Alpen im Kanton gesömmert wird und für welchen der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 47b DZV ausbezahlt wurde. Die meisten Risse finden erfahrungsgemäss bei Kleinvieh und auf Alpen statt. Buchstabe d bezeichnet als letztes Kriterium den kantonalen Anteil am schweizerischen Bestand anerkannter Herdenschutzhunde (Art. 10d Abs. 4). Herdenschutzhunde sind eine besonders effiziente aber auch besonders aufwändige Herdenschutzmassnahme. Die diesbezüglichen Kosten umfassen Aufwände für die Prüfung, die Haltung, und den Einsatz anerkannter Herdenschutzhunde sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit.
Art. 10g Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber
Das Parlament hat entschieden, dass sich die öffentliche Hand auch an folgenden Massnamen zur Verhütung von Schäden durch Biber an «Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe sowie Uferböschungen, die der Hochwassersicherheit von Bedeutung sind» beteiligen soll (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Massnahmen, die alleine den Schutz privater Bauten und Anlagen vor dem Biber zum Zweck haben und auch landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege sind in dieser Aufzählung im JSG nicht enthalten und werden nicht gefördert. Artikel 10g präzisiert die Förderungsbeiträge an den durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen.
Absatz 1 nennt Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber, deren Ergreifen vom BAFU mit einem Finanzhilfebeitrag in der Höhe von maximal 30% unterstützt werden.
In Buchstabe a werden mit Spundwänden, Dichtwänden oder Grabschutzgittern grundsätzlich sehr aufwendig zu realisierende und entsprechend teure Massnahmen aufgelistet. Mit diesen Massnahmen lässt sich das Untergraben ganzer Uferbereiche durch Biber verhindern. Sinn machen solche Massnahmen jedoch nur bei Uferbereichen, die dem Hochwasserschutz dienen oder die das Fundament von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse bilden. Solche Massnahmen werden am besten präventiv bei der Anlage der Bauten eingebaut. Ein späterer Einbau ist oftmals kompliziert in der Planung und im Erstellen, weshalb im tatsächlichen Gefährdungsfall Einzelmassnahmen gegen Biber ergriffen werden können müssen, bis dass diese Schutzmassnahmen realisiert werden (Artikel 9c).
In Buchstabe b werden mit Steinschüttungen und Kiessperren Massnahmen beschrieben, die lokal das Graben und Anlegen von Bauten durch Biber verhindern. Sollen Biberbauten zugeschüttet werden, muss sichergestellt sein, dass sich keine Biber darin befinden.
In Buchstabe c wird mit der Vergitterung von Bachdurchlässen eine lokale Massnahme aufgeführt, die insbesondere dazu dient, dass der Biber den Bachdurchlass unter einem Verkehrsträger nicht direkt unterhalb dem Bauwerk verbarrikadieren kann. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine solche Verstopfung des Durchlasses oftmals nur schwer entfernen lässt. Mit dieser Massnahme soll insbesondere verhindert werden, dass sich hinter dem Durchlass eine unerwünschte Aufstauung bildet, so z.B. bei einem Starkniederschlag, der zu einer gefährlichen Aufweichung von Dämmen führen kann, was deren Instabilität stark erhöht.
In Buchstabe d werden Biberkunstbauten als Massnahme aufgeführt. Ein Biberkunstbau besteht aus einfachen Betonrohren, die im Ufer so angelegt werden, dass sich der Biber oberhalb des Wasserspiegels und dadurch am Trockenen aufhalten kann. Mit der Anlage eines Biberkunstbaus kann verhindert werden, dass Biber eigenständig und unkontrolliert solche Bauten anlegen. Oftmals macht es Sinn, auf einer Gewässerstrecke mehrere solche Bauten zu bauen. In Buchstabe e wird die Regulierung des Wasserstandes eines Biberteiches durch Einbau eines Drainagerohres zur Syphonierung des Teiches aufgeführt. Mit dieser Massnahme kann