Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

In Absatz 2 wird ein dritter Satz zur tierärztlichen Notversorgung von verletzten Wildtieren hinzugefügt. Diese Neuregelung entspricht einem Bedürfnis aus der Vollzugspraxis und schafft Rechtssicherheit für die Tierärzte.

Immer wieder werden von Privatpersonen in der Natur aufgefundene, pflegebedürftige Wildtiere bei freischaffenden TierärztInnen abgegeben. Dabei geraten diese TierärztInnen in ein Dilemma: Die tierärztliche Versorgung der Tiere setzt nämlich eine kantonale Bewilligung voraus, die aber kaum in der gebotenen Zeit zu erlangen ist, während eine Rückweisung des verletzten Tieres die TierärztInnen in einen ethischen Konflikt bringt. Aus diesem Grund verarzten die TierärztInnen die verletzten Tiere verständlicherweise oftmals ohne Bewilligung. Durch die vorliegende Ergänzung des Absatzes wird rechtlich sichergestellt, dass freischaffende TierärztInnen solche Tiere auch ohne Bewilligung einer Erstbehandlung unterziehen dürfen, falls die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden. Mit der Begriffswahl «Erstbehandlung» und «anschliessend» wird klar, dass dies keine Dauerpflege sein darf. Hingegen soll der Tierarzt ein Wochenende oder eine Ferienwoche überbrücken können, falls gerade keine zuständige Institution erreichbar ist.

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz

In Artikel 7 wird das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten geregelt. Wegen der Aufhebung der VRS muss auch deren Verweis in Absatz 1 gestrichen werden. Der Absatz wird neu systematisch verständlicher aufgebaut. Die Ausnahmen zum grundsätzlichen Handelsverbot werden neu in Buchstaben a und b aufgeführt. Buchstabe a übernimmt die bereits im bisherigen Absatz 1 geltende Ausnahme für Wildtiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt oder die entsprechend gekennzeichnet sind. Buchstabe b führt entsprechend der bisherigen Regelung in der VRS eine Ausnahmeregelung für freilebende Wildtiere ein, die im Rahmen von Umsiedlungsprojekten gemäss Artikel 8 JSV gefangen wurden. Zusätzlich werden mit dieser neuen Bestimmung neben Steinböcken auch andere geschützte Tiere, wie z.B. der Luchs, berücksichtigt, der zur Verbesserung von seiner Verbreitung und Sicherung seines Bestandes ebenfalls auf behördliche Umsiedlungsprojekte angewiesen ist.

Art. 8bis

Artikel 8biswird in Artikel 8a verschoben.

Art. 8a

Artikel 8a übernimmt unverändert die Bestimmungen aus dem vorherigen Artikel 8bis.

Art. 8b Verwendung von Drohnen für die Rehkitzrettung

Rehgeissen verstecken ihre neugeborenen Kitze im Frühjahr häufig in dichter Vegetation, unter anderem auch in Heuwiesen. Die Geiss sucht ihre Kitze mehrmals pro Tag für kurze Zeit zum Säugen auf. In zur Mahd vorgesehenen Heuwiesen sind diese Kitze der Gefahr ausgesetzt, dass sie von den Mähmaschinen der Landwirte schwer verletzt oder getötet werden.

Zur Rettung von Rehkitzen aus Mähwiesen hat sich die Jägerschaft seit langem der Rettung der Kitze angenommen. Die Weiterentwicklung der Drohnen und Wärmebildgeräte erlaubt mittlerweile das effiziente Entdecken abgelegter Kitze aus der Luft, so dass diese präzise geortet, nachfolgend eingefangen und aus dem Gefahrenbereich der Mähmaschine entfernt werden können. Die vorübergehende Behändigung der Rehkitze ist als Fang zu werten. Drohnen stellen eine massgebliche Störquelle für Wildtiere dar. Um die Störung von Wildtieren zu mini-