Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
erlangt in diesem Fall eine vorausblickende Planung der entsprechenden Massnahmen durch den Kanton (siehe Art. 10g Abs. 2). Nach Buchstabe e wird bei kleinräumig einsturzgefährdeten oder bereits eingestürzten Wegen der Einbau von Metallplatten oberhalb des Biberbaus als zumutbar erachtet. Vorausblickend kann auch der Einbau von Biberkunstbauten unter bachbegleitenden Wegen der Verhütung von unerwünschter Grabaktivität durch den Biber dienen. Buchstabe f beschreibt das Vergittern von Ein- und Ausläufen von künstlich geführten Gewässern als zumutbare Massnahme. Dies sind z. B. die Ausläufe von Anlagen zur Wasserklärung oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen, oder die Einläufe von Industriekanälen und dergleichen. Nach Buchstabe g können die Kantone in Zukunft auch weitere wirksame Massnahmen als zumutbar erklären.
Absatz 2: Bei der Verhütung von Fischotterschäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung wird das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar erachtet: Gemäss Buchstabe a gilt das Aufstellen eines elektrifizierten Schutzzauns als zumutbar. Gemäss Buchstabe b können die Kantone auch weitere wirksame Massnahmen als zumutbar erklären.
Gliederungstitel vor Art. 11
4. Abschnitt: Forschung, Dokumentation und Beratung
Der Titel des vierten Abschnitts der Jagdverordnung wird mit den Begriffen Dokumentation und Beratung ergänzt. Der Grund liegt in der Änderung des Jagdgesetzes (Art. 14 JSG) und der dadurch verursachten Neufassung von Artikel 12 JSV. Dabei wird die Information der Bevölkerung und die Beratung der Kantone, insbesondere zum Management von Grossraubtieren, stärker betont.
Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement
Artikel 12 wird aufgrund der Ergänzung von Artikel 14 Absatz 4 JSG mit den Themenfeldern «Forschung und Beratung für das «Wildtiermanagement» ergänzt. Dieser Artikel dient dazu, die für das Wildtiermanagement zuständigen Behörden von Bund und Kantonen mit der Aufbereitung von Fachwissen und gezielter Expertise zu unterstützen. Damit soll vor allem dem zunehmenden Bedarf der Kantone für Unterstützung beim Vollzug des Jagdgesetzes im Bereich des Managements von Arten, die Konflikte verursachen, besser Rechnung getragen werden. Gemäss der bisherigen Verordnungsbestimmung wurde der Verein Wildtier Schweiz mit Dokumentationsaufgaben im Bereich der Wildtierforschung beauftragt und weiter leisteten andere Institutionen wichtige Dienstleistungen im Wildtierbereich für Bund und Kantone. Neu koordiniert das BAFU die verschiedenen Dienstleistungsträger des Netzwerkes und deren Dienstleistungen für die Behörden (Absatz 2). Die wichtigsten Aufgaben des BAFU und dieser Institutionen werden im Absatz 3 aufgelistet.
Absatz 1 delegiert die Führung der Schweizerischen Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement an das BAFU. Dabei handelt es sich um die Koordination eines Netzwerks von anerkannten schweizweit tätigen Institutionen im Bereich von Überwachung, Nutzung, Schutz, Förderung, Beratung und Forschung der einheimischen und ziehenden Säugetiere und Vögel, die für das Wildtiermanagement der Schweiz von Bedeutung sind. Eine wichtige Rolle spielen heute folgende Institutionen: im Bereich der Säugetiere sind dies das Centre Suisse pour la Cartographie de la Faune (CSCF) mit der Biberfachstelle, sowie die Stiftung KORA (Koordinierte Raubtierforschungsprojekte). Im Bereich der Vögel übernimmt in erster Linie die Schweizerische Vogelwarte Sempach diese Aufgabe. Für das Thema Wildtierkrankheiten und -gesundheitsüberwachung ist dies die Abteilung für Fisch- und Wildtiermedizin FIWI der Universität Bern. Im Bereich Datenmanagement, -aufbereitung Jagd- und