Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

passten Wildbestands nach Absatz 3 Buchstabe c, können die Wölfe in ihrem gesamtem Streifgebiet und nicht nur nahe bei Nutztierherden und Siedlungen erlegt werden, da mit den Abschüssen ja keine erzieherische Wirkung erzielt werden muss. Um den irrtümlichen Abschuss von Elterntieren zu verhindern, empfiehlt es sich, mit der proaktiven Regulation der Wolfsrudel möglichst früh ab September / Oktober zu beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt Jungtiere noch leicht von adulten Wölfen unterschieden werden können. Wenn dagegen das ganze Rudel eliminiert werden soll, kommt der Unterscheidung von Jungwölfen und Elterntieren keine zentrale Bedeutung mehr zu, weshalb mit dieser Massnahme auch erst bei Schneelage begonnen werden kann. Dann können die Wölfe auf der Spur leichter verfolgt und durch Vorstehschützen erlegt werden.

Absatz 7 verpflichtet die Kantone zur Koordination innerhalb einer Region nach Anhang 3. Dabei gilt es sowohl die Bestandserhebungen der Wölfe untereinander abzusprechen, als auch die vorgesehenen Massnahmen zu koordinieren. In Sonderfällen kann es auch notwendig sein, die Absprache mit einer benachbarten Region vorzunehmen. Die Bestimmung in diesem Absatz hängt direkt mit dem nachfolgenden Absatz zusammen.

Absatz 8: Das BAFU erteilt seine Zustimmung an die Kantone jeweils für ein Jahr, bzw. eine Regulationsperiode. Zur Optimierung der behördlichen Abläufe müssen die betroffenen Kantone ihre Anträge untereinander koordinieren (s. Abs. 7), damit das BAFU diese geordnet prüfen kann. Zudem sind die Kantone gehalten, die Anträge möglichst früh an das BAFU einzureichen, wobei sie den Antrag pro Region (an welcher der Kanton gemäss Anhang 3 Anteil hat) differenziert, sowie pro Rudel ausweisen müssen. Das BAFU wird zwecks der interkantonalen Koordination diese Gesuche pro Region mit den beteiligten Kantonen diskutieren. Geprüft wird dabei der Wolfsbestand in der Region und dessen räumliche Verteilung, die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Regulierung, die zulässigen Abschussquoten sowie die allfällige Entfernung von bestimmten Wolfsrudeln. Bei seinen Entscheiden über die einzelnen Anträge der Kantone berücksichtigt das BAFU die die Ergebnisse dieser interkantonalen Koordination. Es achtet dabei insbesondere auf die Höhe des Schadenpotentials in den verschiedenen Rudelrevieren und die gute, gleichmässige Verteilung der Wolfsrudel innerhalb

der einzelnen Regionen sowie der Schweiz als Ganzes.

Art. 4c Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz

Der Zeitraum zur proaktiven Regulation von Wolfsrudeln beginnt gemäss Artikel 7a JSG am 1. September und dauert bis zum 31. Januar.

Eine proaktive Regulierung ist also erst nach der Sömmerungszeit möglich. Allerdings erlaubt der neue Artikel 12 Absatz 4bisJSG den Kantonen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU unter bestimmten Voraussetzungen, Wolfsrudel im Nachgang zu Schäden bereits im Sommer (1. Juni bis 31. August) zu regulieren (reaktive Regulierung). Dies um den Schutz der Nutztiere während der Sömmerungsperiode, die in der Regel Ende Mai beginnt, sicherzustellen, sofern die zumutbaren Schutzmassnahmen nicht ausreichen. Diese Regulierung kann gemäss der Gesetzesbestimmung insbesondere nötig sein, um Rudel, die sich auf das besonders problematische Reissen von grossen Nutztieren wie Rinder, Pferde und Neuweltkameliden spezialisieren, frühzeitig in den Griff zu bekommen. In diesem Sinne regelt Artikel 12 Absatz 4bisJSG die reaktive Regulation von Wolfsrudeln im Sinne einer Spezialgesetzgebung (lex specialis) zu Artikel 12 Absatz 4 JSG.

Absatz 1 präzisiert den Schaden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4bisJSG. Die reaktive Regulierung bei Erreichen einer Schadenschwelle von 8 getöteten Nutztieren (Schafe und Ziegen) soll wie bisher möglich bleiben, sofern der Schaden während der aktuellen Sömmerungsperiode erfolgte und die Tiere mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Zudem gilt als Schaden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4bisJSG die Tötung oder schwere Verletzung eines Nutztiers der Rinder- oder Pferdegattung und von Neuweltkameliden unter der Voraussetzung, dass die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c respektive Buchstabe b ergriffen wurden. Als getötete Nutztiere, gelten