Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
der Wasserstand auf eine unproblematische Höhe eingegrenzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Massnahmen am Biberdamm gemäss der Naturschutzgesetzgebung als Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum gelten und deshalb von den kantonalen Behörden bewilligt werden müssen und allenfalls auch Ersatzmassnahmen zu treffen sind (Art. 18 Abs. 1terNHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV).
In Buchstabe f wird der Einbau von Metallplatten als Massnahme aufgeführt. Diese Massnahme kommt i.d.R. dann zum Tragen, wenn ein Weg aufgrund der Grabaktivität des Bibers eingebrochen ist. Es ist also eine reaktive Massnahme, die verhindern soll, dass der Weg an dieser Stelle nicht wieder einstürzt.
Buchstabe g ermöglicht die Förderung weiterer Massnahmen, wenn die bisher genannten nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind. Da im behördlichen Vollzug noch keine Erfahrung mit der Prävention von Biberschäden bestehen, macht dies Sinn. Im Sinne einer sorgfältigen Verwendung von Steuergeldern ist allerdings zu betonen, dass die Wirksamkeit solch weiterer Massnahmen vorgängig nachgewiesen sein muss.
Absatz 2: Um Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen und die damit zusammenhängende, potentielle Gefährdung von Menschen zu verhüten, bewährt sich eine gesamtkantonale Planung, welche die problematischen Stellen ausweist und die notwendigen Massnahmen vorsieht. Damit lassen sich erhebliche Schäden und Gefährdungen von Menschen vorausblickend verhüten. Massnahmen im Rahmen einer solchen Gesamtplanung werden deshalb vom Bund mit maximal 50% Finanzhilfe unterstützt. Ansonsten ist der Beitrag maximal 30%.
Absatz 3: Der Biber kann durch Untergraben kritischer Uferbereiche durchaus eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursachen, so z.B. beim Untergraben der Fundamente von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse oder von Hochwasserschutzbauten. Aufgrund der Sicherheitsrelevanz sollen die Kantone im Sinne einer vorausblickenden Planung die kritischen Uferbereiche bezeichnen und die nötigen Massnahmen gemäss Absatz 1 konkret planen. Das BAFU beteiligt sich an dieser Planung mit maximal 50% der Kosten.
Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber und Fischotter
Absatz 1: Der vorliegende Absatz definiert die zumutbaren Massnahmen zur Schadensverhütung oder Abwehr einer Gefährdung beim Biber. Buchstabe a: Falls durch das Aufstauen eines Gewässers ein erheblicher Schaden oder eine Gefährdung entstehen könnte, dann gilt das Begrenzen der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm als zumutbare Verhütungsmasssnahme. Dies kann von der Senkung der Kronenhöhe des Biberdamms, über dessen Syphonierung bis zur vollständigen Entfernung des Damms reichen. Da es sich beim Biberdamm um einen zentralen Bestandteil des Lebensraums eines geschützten Wildtieres handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass solche Massnahmen am Biberdamm einer kantonalen Bewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1terNHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). Nach Buchstabe b wird das Schützen landwirtschaftlicher Kulturen mittels einem fachgerecht erstellten Elektrozaun (z.B. bei Feldfrüchten) oder einem Drahtgitterzaun (z.B. bei Obstplantagen) als zumutbar erachtet. Dieser Zaun braucht nicht in jedem Fall geschlossen zu sein, in vielen Fällen reicht ein gewässerseitig angebrachter Zaun aus. Nach Buchstabe c wird das Anlegen von Manschetten aus engmaschigem Drahtgitter am Fuss von Einzelbäumen (z.B. landwirtschaftliche Fruchtbäume in Gewässernähe, oder Parkbäume) als zumutbare Massnahme definiert. Solche Manschetten verhindern das Benagen und Fällen von Einzelbäumen durch den Biber. Nach Buchstabe d wird der Schutz von Uferböschungen und Dämmen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch technische Massnahmen gemäss Artikel 10g Absatz 1 Buchstabe a als zumutbar erachtet. Ein Beispiel wäre der Einbau von Grabschutzgittern. Solche komplexen Massnahmen sind durch den Kanton anzuordnen. Aufgrund von deren Komplexität müssen oftmals längere Fristen bis zu deren Umsetzung akzeptiert werden. Besondere Bedeutung