Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
men getragenen Informationen im Bereich von Wildtierforschung und -management und die Notwendigkeit der zielgruppenorientierten Vermittlung dieses Wissens an die Behörden, Projektleiter von Forschungs- und Managementprojekten sowie an das breite Publikum verankert. Buchstabe h präzisiert, dass die Institutionen die Kantone beim Umgang mit Arten nach Absatz 2, bei der Arten- und Lebensraumförderung sowie bei Eingriffen in den eidgenössischen Schutzgebieten beraten.
Anhang 3
Die einführenden Erläuterungen zu diesem Anhang erfolgen im Rahmen der Erläuterungen zu Artikel 4b Absatz 3 (siehe oben). Die Karte zeigt die Abgrenzung der fünf Wolfsregionen. Die Tabelle definiert die an den Regionen beteiligten Kantone sowie den Mindestbestand für die Wolfsrudel pro Region. Die Flächen der Regionen sind ohne die Siedlungsfläche und die Seen berechnet.
Anhang 4
Dieser neue Anhang der Jagdverordnung stützt sich auf Artikel 8c Absatz 3 und enthält die Auflistung sämtlicher Objekte des Bundesinventars der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung.
5 Änderung anderer Erlasse
Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991
Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis und Bst. i
Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) regelt die Bestimmungen zum Artenschutz.
Absatz 1: Gemäss Buchstabe fbisist die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen in Banngebieten generell verboten. Darunter fallen auch Drohnen, die heute für verschiedene professionelle Zwecke zum Einsatz kommen. Neu wird für den Einsatz durch die Polizei oder Rettungskräfte ein Vorbehalt eingefügt. Zusätzlich wird die Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zur behördlichen Überwachung der Schutzgebiete. Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt, die Einzelfallweise geprüft werden müssen. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt.
In Buchstaben i erfolgen terminologische Anpassungen, weil das Festungswachtkorps nicht mehr besteht und das Grenzwachtkorps in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit umbenannt wurde.
Art. 11 Abs. 5
Artikel 11 Absatz 5 wird aufgehoben, weil er nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Die Grenzwächter können die Aufgaben der Jagdpolizei nicht übernehmen und werden diesbezüglich auch nicht ausgebildet.