Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
zum Ergreifen von Massnahmen zu betrachten, wenn dadurch letztendlich in sehr kurzer Zeit (z.B. Aufstau in einer Nacht) ein sehr erheblicher Schaden entstehen könnte. Die nachfolgenden Absätze regeln, was beim Biber unter einem erheblichen Schaden und einer Gefährdung von Menschen zu verstehen ist. Weiter setzen allfällige Massnahmen gegen einzelne Biber voraus, dass sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen nach Artikel 10h verhüten oder abwehren lassen.
Absatz 2: definiert den Begriff des erheblichen Schadens durch einen Biber, der zum Abschuss führen kann.
Buchstabe a: Als erheblichen Schaden gilt das Untergraben von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie von Erschliessungswegen landwirtschaftlicher Betriebe. Dabei muss es nicht erst zum Einsturz kommen, der erhebliche Schaden ist alleine durch die Grabtätigkeit des Bibers gegeben, wenn dadurch Einsturzgefahr besteht.
Buchstabe b: Als erheblicher Schaden gilt weiter der Aufstau eines Gewässers, wenn in dessen Folge Siedlungen, Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder landwirtschaftliche Drainagesysteme im Bereich von landwirtschaftlichen Fruchtfolgeflächen überflutet werden könnten.
Buchstabe c: Der Aufstau eines Gewässers in oder nahe eines Moores kann zu dessen Überflutung führen und in bestimmten Fällen als erheblicher Schaden gelten: Moore sind streng geschützte Lebensräume (Art. 78 Abs. 5 Bundesverfassung) und müssen vor Beeinträchtigung geschützt werden, wobei aufgrund des strengen Schutzes keine Interessenabwägung zulässig ist. Biber sind grundsätzlich Bestandteil des Gewässerlebensraumes und sie schaffen durch ihre Stautätigkeit von Oberflächengewässern Moore und Feuchtgebiete. Der Biber kann in einzelnen Fällen aber auch Moore gefährden, z. B. wenn er ein Gewässer in der Umgebung eines Moores aufstaut, dessen Wasser stark mit Düngestoffen und Spritzmitteln aus der Landwirtschaft belastet ist. Wenn dadurch das ansonsten sehr nährstoffarme Moor mit solch belastetem Wasser überflutet wird, kann es dauerhaft geschädigt werden. Kein Grund zum Eingriff ist hingegen, wenn der Biber das Auslaufgewässer des Moores selber aufstaut. Diese Art der Tätigkeit gehört zum natürlichen Prozess in Feuchtgebieten, auch wenn sich durch diese Stautätigkeit im Moor die Standortverhältnisse für einzelne Pflanzen lokal verändern, oder die Brutbedingungen für Vögel sich kleinräumig verschieben. Der Moorschutz kann nicht statisch verstanden werden, Moore sind dynamische Lebensräume, der Biber ist integraler Bestandteil dieses Lebensraums. Andere Schäden als die oben aufgeführten (z. B. Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, am Wald, an Privatwegen, an Bewirtschaftungswegen in der Land- und Forstwirtschaft), werden entschädigt, jedoch berechtigen sie nicht zum Erteilen einer Abschussbewilligung für einen Biber.
Buchstabe d: Biber können als Ausweichhabitate auch technische Anlagen, wie z.B. Anlagen zur Abwasserreinigung, aufsuchen. Wenn sie in solchen Anlagen mit Stautätigkeit beginnen, dann könnten innert kürzester Zeit die technisch notwendigen Wasserflüsse dahingehend gestört werden, dass Schäden an der Anlage entstehen. In solchen Anlagen müssen die Biber sofort entfernt werden. Nachfolgend sind die Ausläufe solcher Anlagen entsprechend zu vergittern.
Buchstabe e: In bestimmten künstlichen Gewässern kann der Biber äusserst schnell einen erheblichen Schaden anrichten. Gefährdet sind z.B. sogenannt «aufgehängte Bäche», d.h. Gewässer die vom Menschen in einem Gerinne oberhalb geführt werden, das höher als das sonstige Gelände liegt (wie z.B. ehemalige Mühlekanäle, oder Kanäle bei Wässermatten), oder künstliche Teichanlagen in Hanglage. Durchgräbt ein Biber das Bord solcher Gewässer oder staut er das Wasser auf, kann durch den Auslauf des Gewässers oder dessen Rückstau schnell ein erheblicher Schaden, z.B. an Bauten und Anlagen, entstehen.
Absatz 3: Durch die Tätigkeit von Bibern können auch Menschen gefährdet werden. Der vorliegende Absatz regelt den Eingriffstatbestand im Detail.