Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

nalen Schaf- und Ziegenalpplanung möglich. Buchstabe b regelt die mögliche Förderung einer Planung zur Unfall- und Konfliktverhütung mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Land- oder Alpwirtschaftsbetrieben. Das BAFU hat dies bislang als Teil seiner Sicherheitskonzeption im Umgang mit Herdenschutzhunden durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) auf allen Betrieben vorgenommen, die anerkannte Herdenschutzhunde aus dem Bundesprogramm einsetzten. Neu können die Kantone entscheiden, ob sie solche Sicherheitsgutachten vorsehen wollen. Die Unterstützung durch das BAFU ist ausschliesslich für Betriebe möglich, die anerkannte Herdenschutzhunde gem. Art. 10d Abs. 4 einsetzen und sofern die Inhalte dieser Planungsarbeiten der Qualität und Konzeption der bisherigen Planungsarbeiten durch die BUL entsprechen oder durch die BUL selber ausgeführt werden. Buchstabe c regelt die Beteiligung des BAFU bei der kantonalen Planung zur Entflechtung des Fuss- und Wanderwegnetzes im Einsatzgebiet anerkannter Herdenschutzhunde, sowie die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Grundsätzlich muss bei der Anlage des Netzes an Fuss- und Wanderwegen auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht genommen werden (Art. 9 FWG; SR 704). Diese Entflechtung gilt als eine der wirksamsten Massnahmen zur vorausschauenden Verhütung von Konflikten zwischen Wandernden und Herdenschutzhunden. Eine Kostenbeteiligung des BAFU ist daran gebunden, dass diese Massnahme in einem Gutachten nach Buchstabe b ausgewiesen wurde. Buchstabe d regelt die mögliche Förderung der räumlichen Planung zur Konfliktverhütung mit Braunbären. Entscheidend ist insbesondere das präzise Erkennen und Lokalisieren von «anthropogenen» Nahrungsquellen wie Kehrichtkübel, Komposthaufen aber auch Bienenstände etc., welche die Bären zu Siedlungen oder Gebäuden locken könnten. Eine derartige Gewöhnung von Bären an die Nähe zu Menschen ist unbedingt zu verhindern, da solche Bären sonst sehr schnell Probleme verursachen können. Nebst dem Erfassen solcher Nahrungsquellen wird auch die Planung, diese Nahrungsquellen unzugänglich zu machen, finanziell unterstützt. Die Umsetzung der Massnahmen selber wird hingegen nicht unterstützt.

Absatz 2 regelt das Vorgehen zur Bemessung und Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge des BAFU an die kantonalen Herdenschutzprogramme. Die Kantone verwenden diese Gelder insbesondere zum Ausrichten von Finanzhilfen an Landwirte und Imker beim Ergreifen von Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz sowie zum Ergreifen von Notfallmassnahmen, falls keine Herdenschutzmassnahmen zumutbar sind. Das BAFU teilt den zur Verfügung stehenden Kredit für Herdenschutzmassnahmen auf die Kantone auf, gemäss deren Betroffenheit bezüglich Grossraubtieren und je nach deren Bedarf für Herdenschutz. Dabei dienen die Kennzahlen aus dem vergangenen Jahr für die Berechnung des Pauschalbeitrags im Folgejahr. In Verbindung mit dem zur Verfügung stehenden Kredit teilt das BAFU den Kantonen den jährlichen Maximalbeitrag des BAFU zu Jahresbeginn mit (Finanzzusicherung). Bestandteil dieser Zusicherung sind auch die für das kommende Jahr geltenden Finanzhilfebeiträge für die einzelnen Herdenschutz- und Bienenmassnahmen sowie Notfallmassnahmen, inklusive den damit verbundenen Auflagen. Die Beiträge für sogenannt «weitere Massnahmen der Kantone» sind vorgängig mit dem BAFU auszuhandeln. Die Kantone berücksichtigen die Vorgaben des Bundes in ihren kantonalen Herdenschutzprogrammen. Dabei sind Doppelfinanzierungen mit anderen Finanzhilfen des Bundes unzulässig. Ansonsten können die Kantone die Bundesmittel nach den eigenen Prioritäten ihrer Herdenschutzprogramme einsetzen. Sie rechnen dem BAFU die Aufwendungen auf Ende Jahr ab. Das BAFU nimmt die Rückvergütung auf Ende Jahr vor, wobei höchstens ein Beitrag in der Höhe der Finanzzusicherung von anfangs Jahr ausgerichtet wird. Dabei können auch innerhalb des Jahreslaufs Teilrechnungen eingereicht werden. Der Pauschalbeitrag an die Kantone berechnet sich anhand von vier Kenngrössen (Buchstaben a bis d), die bei der Berechnung der Zahlungsbereitschaft des Bundes je gleich gewichtet werden sollen. Je höher diese vier Kenngrössen für einen Kanton ausfallen, desto höher ist der Aufwand für den Herdenschutz.

Die vier Kenngrössen werden wie folgt berechnet: Buchstabe a bezeichnet als erstes Kriterium den kantonalen Anteil am schweizerischen Wolfsbestand, berechnet als Anzahl sesshafter Wolfsrudel und Wolfspaaren pro Kanton. Zusätzlich wird im Sinne eines Sockelbeitrags allen Kantonen ein identischer Beitrag für Einzelwölfe zugestanden. Buchstabe b bezeichnet