Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Buchstabe c: Bei den Biberschäden werden neben den bisherigen Schadentatbeständen landwirtschaftliche Kulturen und Wald, neu und gemäss Artikel 13 Absatz 5 JSG auch Schäden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, entschädigt. Die Finanzbeteiligung des Bundes beträgt wie bisher 50 Prozent.
Absatz 2: Die Kantone prüfen die Voraussetzungen zur Entschädigung. Sie bestimmen insbesondere die Schadenursache, wobei nur Schäden entschädigt werden, bei denen klar nachgewiesen ist, dass ein Wildtier gemäss Absatz 1 die Schadenursache darstellt. Ebenfalls bestimmen die Kantone die Höhe des Schadens und ob die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung ergriffen wurden. Bei Schaden an Vieh (Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Schafe, Ziegen und Schweine gem. Art. 6 Bst. u TSV; SR 916.401) überprüfen sie, dass die obligatorische Meldung in der Tierverkehrsdatenbank korrekt erfolgt ist, und deren Verenden (Abgang) korrekt eingetragen wird.
Absatz 3: Der Bund leistet seinen Finanzbeitrag an Schäden nur, wenn der Kanton die Entschädigung an den Landwirt ausgerichtet hat und damit die Restkosten übernimmt. Die Rückvergütung an die Kantone erfolgt einmalig auf Ende Jahr, wobei als Stichdatum der 31. Oktober dient. Das Schadensjahr dauert jeweilen vom 1. November bis zum 31. Oktober.
Absatz 4 wird aufgehoben. Die Förderung des Herden- und Bienenschutzes wird neu in Artikel 10g geregelt.
Absatz 5: Dieser Absatz wird aufgehoben. Die Verfügung von Massnahmen gegen einzelne Tiere bestimmter geschützter Tierarten wird neu in Artikel 9a geregelt.
Art. 10bis bis Art. 10quinquies
Die drei Artikel 10bis, 10terund 10quinquieswerden aufgehoben.
Art. 10a
Artikel 10a übernimmt unverändert die Bestimmungen des vorherigen Artikels 10biszu den Konzepten (d.h. Vollzugshilfen) für einzelne Tierarten.
Art. 10b Kantonale Beratung zum Schutz von Nutztieren und Bienenständen vor Grossraubtieren
Bereits heute sind die Kantone in der Pflicht, die Herdenschutzberatung in ihre landwirtschaftliche Beratung zu integrieren. Die kantonale Herdenschutzberatung wird zur administrativen Erleichterung der behördlichen Abläufe im Herden- und Bienenschutz in diesem Artikel neu geregelt.
Absatz 1 regelt die Form der Herden- und Bienenschutzberatung getrennt für Sömmerungsbetriebe, landwirtschaftliche Heimbetriebe und Bienenstände. Über 95 Prozent der durch Grossraubtiere verursachten Nutztierschäden erfolgen an Schafen und Ziegen. Die Schäden an diesen beiden Nutztierkategorien fallen hauptsächlich während der Sömmerung an. Aus diesem Grund muss die kantonale Herdenschutzberatung bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben (Alpwirtschaftsbetriebe), die Schafe oder Ziegen sömmern, besonders sorgfältig und als Beratung vor Ort erfolgen. Anlässlich dieser Beratung müssen sämtliche Weideflächen im Sömmerungsgebiet, die mit Schafen oder Ziegen bestossen werden, einzeln auf die möglichen, sinnvollen und zumutbaren Schutzmassnahmen beurteilt werden. Das Ergebnis überführen die Kantone in ein «einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept» gemäss Artikel 47b DZV. Der Betriebsverantwortliche setzt die vereinbarten Massnahmen in Eigenverantwortung um.