Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Buchstabe a: eine Angabe zum Bestand jeder Kolonie, aufgeteilt auf dieselben Geschlechts- und Alterskategorien an Steinwild. Damit wird sichergestellt, dass die Datenreihen für sämtliche Kolonien vergleichbar bleiben, was das Erstellen einer nahtlosen Zeitreihe der Daten pro Kolonie ermöglicht.

Buchstabe b verpflichtet die Kantone, die vorgesehene Bestandsregulierung in ihrem Antrag zu begründen. Als Begründung kommen wie bisher sowohl potentielle Schäden am Lebensraum (d.h. am Wald oder an landwirtschaftlichen Gebieten) als auch potentielle Konkurrenz mit anderen Wildtierarten oder Konkurrenz mit Steinböcken derselben Kolonie in Frage.

Buchstaben c und d: Die Kantone geben neben der Art des geplanten Eingriffs auch den Zielbestand pro Kolonie an. Diese Angaben ermöglichen es dem BAFU im Hinblick auf die Zustimmung, die für bis zu vier Jahre erteilt wird, zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Regulierung das Gedeihen der Kolonie optimiert und gleichzeitig Schäden minimiert werden können.

Absatz 3: Die jagdlichen Regulierungsmassnahmen dürfen den natürlichen Aufbau eines Steinbockbestands (Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau) nicht gefährden. Die Kantone sind insbesondere verpflichtet, den Abschuss so zu planen, dass nicht zu viele männliche Tiere erlegt werden und dass innerhalb der männlichen Tiere genügend ältere Böcke leben, die den meisten Nachwuchs zeugen und somit am erfolgreichsten und wertvollsten sind. Mit der Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der erlegten Tiere weiblichen Geschlechtes sein müssen, wird erreicht, dass grundsätzlich eine Regulierung, d.h. eine anzahlmässige Anpassung des Bestands an das vorgegebene Ziel, erreicht werden kann. Wenn eine stärkere Senkung des Bestands erreicht werden soll, muss der Kanton den Anteil an weiblichen Tieren im Abschuss auf über 50 Prozent erhöhen.

Absatz 4: Die Kantone sind wie bisher verpflichtet, die Bestanderhebung und die jagdlichen Regulierungsmassnahmen der Steinbockkolonien interkantonal zu koordinieren. Eine internationale Koordination bei grenzüberschreitenden Steinbockkolonien ist, wenn möglich, ebenfalls anzustreben.

Absatz 5: Neu kann das BAFU die Zustimmung zur kantonalen Regulierungsplanung für bis zu maximal vier Jahren erteilen, nachdem die Genehmigung zur kantonalen Abschussplanung bislang alljährlich erteilt werden musste. Damit kann der administrative Aufwand für Bund und Kantone verringert werden. Diese Vierjahresperiodik wird nach Möglichkeit mit der Periode der NFA-Programmvereinbarungen abgestimmt. Jährliche Korrekturen in den Abschussvorgaben sind möglich und auch notwendig. Insbesondere sind die Kantone aufgefordert, beim Eintreten von Naturereignissen in den Steinbock-Kolonien (z.B. Wintersterben oder Seuchenzüge) die beantragten Abschüsse innerhalb des bewilligten Zeitraums entsprechend zu senken oder auszusetzen.

Art. 4b Regulierung von Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b JSG

Dieser Artikel regelt die Umsetzung von Artikel 7a JSG bezüglich der Möglichkeit zur proaktiven Regulierung von Wolfsbeständen durch die Kantone. Deren Zweck ist, dass die Kantone Wolfsbestände zur Verhütung von Schäden und Konflikten vorausblickend regulieren dürfen und nicht erst rückblickend im Nachgang zu bereits eingetretenen Schäden oder Konflikten. Ziele dabei sind: ein angepasster Wolfsbestand in den Regionen, angepasste Rudelgrössen sowie ein möglichst scheues Verhalten der Wölfe gegenüber Menschen und Nutztieren. Nach dem Wortlaut von Artikel 7a JSG darf der Wolfsbestand durch die proaktive Regulierung nicht gefährdet werden, was auch dem Verfassungsauftrag entspricht (Art 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101).

Regulierungsmassnahmen bedürfen der vorgängigen Zustimmung des BAFU. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine proaktive Regulierung erfüllt sind. Artikel 7a JSG verlangt explizit, dass die Regulierung erforderlich sein muss, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern, sofern dies nicht durch zumutbare Massnahmen zum Herdenschutz erreicht wer-