Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
den Wolfsbestand in einer Region auf einem für die Landwirtschaft tragbaren Mass zu limitieren und «auffällige» Wolfsrudel zu entfernen, die in den letzten 12 Monaten konkrete Herdenschutzmassnahmen umgangen haben oder Menschen und Haushunden gegenüber «unerwünschtes Verhalten» entwickelt haben. Denkbar wäre ebenfalls, dass das Rudel sich auf das Reissen von Tieren der Rinder- oder Pferdegattung zu spezialisieren begonnen hat. Ein solches Verhalten wird von den Elterntieren ausgeübt und an die Jungtiere weitergegeben. Durch die Entfernung solcher Rudel soll verhindert werden, dass sich solches Verhalten in der Wolfspopulation etabliert. Insgesamt dürfen die Massnahmen nach Buchstabe c aber nicht dazu führen, dass der Minimalbestand in einer Region nach Anhang 3 unterschritten wird. Dieser minimale Wert liegt bei zwei respektive drei Rudeln pro Region. Dazu wurde ein vom Bundesrat festgelegter Mindestbestand von 12 Wolfsrudeln für die gesamte Schweiz den fünf Wolfsregionen entsprechend deren Fläche zugeteilt. Diese Vorgaben tragen der exponentiellen Zunahme der Wolfspopulation in der Schweiz und der tendenziell zunehmenden Anzahl gerissener Nutztiere Rechnung. Mit ihnen kann der Wolfsbestand unter gleichzeitiger Schadensminderung in der Schweiz erhalten bleiben.
Der in Anhang 3 festgelegte Mindestbestand an Wolfsrudeln je Region dient dazu, die Verteilung des Wolfsbestands über die Schweiz zu sichern. Der Mindestbestand beträgt für grosse Regionen (über 10'000 km2) drei Rudel, für kleine Regionen (unter 10'000 km2) zwei Rudel. Die fünf Regionen der Schweiz werden in Anhang 3 bezeichnet: In den beiden Regionen «Westschweizer Alpen» und «Südostschweiz» liegt der Schwellenwert entsprechend ihrer Fläche (berechnet ohne Siedlungen und Seen) bei drei Wolfsrudeln, in den drei Regionen «Jura», «Nordostschweiz» und «Zentralschweiz» bei zwei Wolfsrudeln. Bei der Beurteilung der kantonalen Regulierungsgesuche wendet das BAFU auch innerhalb einer Region das Prinzip der guten Verteilung an. Bei einer Regulierung dürfen auch solche Rudel vollständig entfernt werden, welche sich im aktuellen Jahr nicht fortpflanzen.
Absatz 4: Als besonders schadenstiftend gilt ein Elterntier, das sich auf Risse von Rindern, Pferden oder Neuweltkameliden spezialisiert hat. Absatz 4 schafft zusätzlich zum Abschuss von Jungwölfen (gemäss Abs. 3 Bst. a und b) die Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein schadenstiftendes Elterntier zu erlegen. Diese Möglichkeit kann genutzt werden, wenn die Entfernung des ganzen Rudels nicht begründbar ist. Der Kanton erbringt den Nachweis des schadenstiftenden Elterntiers mit geeigneten Mitteln.
Absatz 5: Bei der Abschussquote von Wolfsrudeln sind solche Wölfe anzurechnen, die innerhalb eines Jahres gewildert oder die mit einer Bewilligung der Behörden erlegt wurden, seien dies der Abschuss eines gefährlichen Einzelwolfs aus einem Rudel (Art. 9ter) oder die Regulationsabschüsse schadenstiftender Wölfe aus einem Rudel im Rahmen der reaktiven Regulierung nach Artikel 12 Absatz 4bisJSG (Art. 4c). Nicht anzurechnen sind jedoch Wölfe, welche aufgrund anderer Ursachen tot aufgefunden wurden.
Absatz 6: Die Vorgaben von Absatz 6 dienen dazu, dass die Wölfe des Rudels durch gezielte Abschüsse scheu werden und bleiben. Wölfe greifen insbesondere solche Beutetiere an, bei denen das Risiko gering ist, dass sie bei der Jagd selber durch das Abwehrverhalten des Beutetiers (insbesondere Hufschläge und Hornstösse) verletzt werden könnten.
Deshalb erlegen sie bei Wildtieren hauptsächlich Jungtiere oder alte, geschwächte Tiere. Bei Nutztieren wie Schafe oder Ziegen werden kleinere, weniger wehrhafte Tiere eher gerissen. Um den gewünschten Effekt zu erreichen, verlangt Absatz 6 von den Kantonen, dass die Abschüsse von Wölfen in solchen Situationen vorgenommen werden müssen, in denen sich bei den verbleibenden Wölfen ein Lerneffekt einstellen kann. Indem der Kanton im Sinne dieser Vorgaben das Risiko für Wölfe gezielt erhöht (z.B. in der Nähe von geschützten Nutztierherden oder Siedlungen), lernen die Wölfe, diese Orte und Umstände zu meiden, sie bleiben ihnen zukünftig möglichst fern. Somit gehören das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen und der Abschuss von Wölfen in der Nähe dieser Massnahmen untrennbar zusammen. Die Erfahrungen der letzten Jahre in den Kantonen zeigen, dass ein scheu bleibendes Rudel weit weniger Probleme verursacht als herumwandernde Einzelwölfe. Eine besondere Gefahr zum Reissen von Kleinvieh geht von Einzelwölfen oder noch jagdunerfahrenen Jungwölfen, deren Eltern erlegt wurden, aus. Erfolgt die proaktive Regulation jedoch zum Erhalt eines regional ange-