Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Absatz 3: Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in einem Stall oder in einem befestigten Laufhof befinden, gelten als geschützt. Somit werden in diesen Situationen keine zusätzlichen Herdenschutzmassnahmen, wie z.B. stromführenden Zäune, verlangt.
Absatz 4: Die Tierhalter und Imker, die vom Kanton zu den zumutbaren Massnahmen zum Herden- oder Bienenschutz informiert wurden, setzen diese Massnahmen in Eigenverantwortung um. Sie tun dies im Rahmen ihrer allgemeinen Obhutspflicht über die ihnen anvertrauten Nutztiere (Art. 4 TSchG i.V.m. Art 5 und 7 TSchV). Der Kanton prüft die Umsetzung der Massnahmen im Rahmen seiner Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes (Art. 10e).
Art. 10d Prüfung und Anerkennung von Herdenschutzhunden
Der Herdenschutzhund ist grundsätzlich die wirksamste Massnahme zum Schutz von Nutztieren (i.d.R. Schafe, selten Ziegen) vor Grossraubtieren, weil sich Hunde - im Gegensatz zu technischen Massnahmen – am Verhalten des Wolfs ausrichten und gezielt und flexibel auf dieses reagieren können. Durch ihren freien Einsatz im öffentlichen Raum rund um die Uhr stellen sie aber auch diejenige Massnahme dar, welche am meisten Konflikte verursachen kann und von der Gesellschaft am meisten Akzeptanz verlangt. Der Einsatz von Herdenschutzhunden fordert deshalb vom Halter viel Fingerspitzengefühl und ein gutes Hundeverständnis. Mit der Motion Hassler 10.3242 hat das Parlament dem BAFU den Auftrag erteilt, für eine Überwachung dieser Hunde zu sorgen, die Haftungsfrage zu klären und für die nötige Rechtssicherheit der Landwirte bei deren Einsatz zu sorgen. Das BAFU entwickelte daraufhin ein System, das die Rassenwahl, die Zucht, die Ausbildung und die Prüfung der Hunde, ihre Abgabe zu einem festgelegten Preis sowie ihren Einsatz gemäss den Anforderungen eines Sicherheitsgutachtens, regelt. Dieses System wurde von verschiedenen Kantonen kritisiert: sie verlangen mehr Autonomie insbesondere bei der Rassenwahl. Die Regelung zu Herdenschutzhunden in diesem Artikel trägt diesen Forderungen Rechnung, ohne den grundsätzlichen politischen Auftrag ausser Acht zu lassen. Der Bund wird die Prüfung, die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden im Rahmen der kantonalen Herdenschutzprogramme weiterhin mit Finanzhilfen unterstützen.
Absatz 1 übernimmt den bisherigen Artikel 10quaterAbsatz 1 unverändert. Diesem Artikel kommt bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Halters von anerkannten Herdenschutzhunden anlässlich von Beissvorfällen mit Dritten (Art. 77 TSchV) grosse Bedeutung zu.
Absatz 2: Ein Hund wird erst dann als Herdenschutzmassnahme nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe a anerkannt, wenn er geprüft (hierzu Absatz 3) und fachgerecht eingesetzt wird. Der Eintrag als «anerkannter Herdenschutzhund» in der Hundedatenbank AMICUS gilt dabei als Bestätigung für die Anerkennung eines Herdenschutzhundes (s. Abs. 4). An einen «fachgerechten Einsatz von Herdenschutzhunden» werden folgende Anforderungen gestellt: Es dürfen nur anerkannte Herdenschutzhunde zum Einsatz kommen. Die Hunde müssen dabei mindestens zu zweit eingesetzt und gehalten werden, wobei sich die gesamte Anzahl an einzusetzenden Hunden aus der Grösse der Nutztierherde ergibt, welche geschützt werden soll. Die Hunde müssen weiter ständig ungehinderten Kontakt zu sämtlichen Nutztieren haben, für deren Schutz sie vorgesehen sind. Die Nutztierherde, zu deren Schutz die Hunde vorgesehen sind, darf sich am Tag und guter Sicht auf einer Weidefläche von max. 20 ha, bei Nacht und Schlechtwetter auf einer Weidefläche von max. 5 ha ausdehnen. Die Weideführung der Nutztiere muss entweder durch eine ständige Behirtung unter Einsatz von Hütehunden oder mit Zäunen (z.B. durch geschlossene Umtriebs- oder Standweidekoppeln) erfolgen. Werden Hunde auf der Alp ohne Beisein eines Hirten in Zaunkoppeln eingesetzt, ist für eine tierschutzkonforme Haltung zu sorgen. Die Hunde müssen möglichst täglich, mindestens aber alle zwei Tage von einer Vertrauensperson kontrolliert und ihr Wohlergehen überprüft werden (Gesundheitskontrolle etc.).
Absatz 3: Weltweit gibt es rund 50 Herdenschutzhunderassen. Neu bestimmen die Kantone, welche Hunderassen sie auf ihrem Gebiet für den Herdenschutz zulassen. Die Kantone prüfen