Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

auch solche, die durch den Wolf so schwer verletzt wurden, dass sie notgetötet werden müssen oder solche, die einer länger andauernden tierärztlichen Behandlung bedürfen, aufgrund der Pflege aber wieder genesen können. Nicht als schwere Verletzung gelten z.B. oberflächliche Kratz- oder Beisswunden sowie Hautschürfungen, welche durch einfache Wundpflege - allenfalls ergänzt durch eine tierärztlich verordnete Verabreichung von Antibiotika - geheilt werden können.

Nach Absatz 2 erfolgt die Regulierung durch den Abschuss von höchstens Zweidritteln der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere. Selbstverständlich kann ein solches Rudel ab dem 1. September im Rahmen der proaktiven Regulation bei vorliegender Zustimmung nach Artikel 4b zusätzlich reguliert oder auch ganz entfernt werden.

Nach Absatz 3 hat der Abschuss der Jungtiere bei der Nutztierherde zu erfolgen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen, um den richtigen Lerneffekt – z.B. die Meidung der Nähe zu Rindern und Pferden – sicherzustellen.

Nach Absatz 4 gelten für die Anträge der Kantone an das BAFU die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2.

Art. 4d Finanzhilfen für den Umgang mit Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Jagd-

gesetz

Der Vollzug des JSG liegt in der Verantwortung der Kantone (Art. 25 Abs. 1 JSG). Das revidierte Jagdgesetz sieht vor, dass die Kantone bei der Regulierung von Steinböcken und Wölfen durch Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden (Art. 7a Abs. 3 JSG). Der Bundesrat sieht grossen Bedarf bei den Wölfen, bei den Steinböcken verzichtet er jedoch auf einen Beitrag, weil dies bereits im Parlament umstritten war. Somit gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit dem Wolf.

Absatz 1: Damit die Finanzhilfen pro Kanton objektiv berechnet werden können, legt Absatz 1 die Kenngrösse fest. Dabei handelt es sich um die Anzahl Wolfsrudel pro Kanton. Da der Wolfsbestand aufgrund der Massnahmen nach Artikel 4b Absatz 3 von Jahr zu Jahr stark schwanken kann, wird der in der Programmvereinbarungen angelegte Finanzhilfebeitrag an die Kantone alljährlich angepasst. Als Grundlage kommt dabei die jährliche Wolfsbestandsschätzung von BAFU und Kantonen nach Artikel 4b Absatz 2 zur Anwendung.

Absatz 2 legt die Finanzhilfen des Bundes als Höchstbetrag pro Rudel an die Kantone fest. Der tatsächliche Bundesbeitrag pro Rudel wird jeweils in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegt, unter Berücksichtigung der Kosten der Kantone und der Haushaltlage des Bundes. Der ausbezahlte Gesamtbeitrag an die Kantone wird anhand des tatsächlichen Wolfsbestands eines Jahres festgelegt.

Art. 4e

Artikel 4e übernimmt in den Absätzen 1 bis 3 unverändert die Regelung aus dem vorherigen Artikel 4terJSV.

In Absatz 4 wird der Begriff «bezeichnen» durch «darstellen» ersetzt. Die Begriffsanpassung schafft ein klares Rechtsverständnis, denn «bezeichnen» kann auch im Sinne von «festlegen» verstanden werden (vgl. dazu Art. 4e Abs. 2). Das Bundesamt für Landestopografie ist aber einzig dazu beauftragt, die erlaubten Routen in den Landeskarten mit Schneesportthematik einzuzeichnen oder eben darzustellen.

Art. 6 Abs. 2 dritter Satz