Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Im Titel des Abschnittes wird der Begriff der Abgeltung mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Jagdbanngebieten den Kantonen bislang v.a. die Arbeit der Wildhüter, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Artikel 15a (Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

Art. 14 Sachüberschrift

Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts als auch die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht der Jagbanngebiete geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift

Mit der Ergänzung von Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts als auch die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der in Jagdbanngebieten entstanden ist.

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung in den Schutzgebieten nach Anhang 1 VEJ sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 JSG hängen von den vorhandenen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Jagdbanngebieten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU im Handbuch zu den Programmvereinbarungen im Umweltbereich aufführen.

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis und Bst. i

Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservate regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:

Absatz 1: Gemäss Buchstaben fbisist die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung generell verboten. Darunter fallen auch Drohnen, die heute für verschiedene professionelle Zwecke zum Einsatz kommen. Neu wird für den Einsatz durch die Polizei oder durch Rettungskräfte ein Vorbehalt eingefügt. Neu erhalten die Kantone die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zur behördlichen Überwachung der Schutzgebiete. Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Erteilen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. Die entsprechenden Aus-