Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 37 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Absatz 2 definiert die Schadenschwelle bei landwirtschaftlichen Nutztierrissen: mindestens sechs gerissene Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten (Bst. a), oder mindestens ein getötetes oder schwer verletztes Rind, Pferd oder Neuweltkameliden (Bst. b). Als Definition einer schweren Verletzung gilt das zu Artikel 4c Absatz 1 Gesagte. Die Schwelle von sechs getöteten Schafen oder Ziegen bei der Einzelmassnahme gemäss diesem Artikel ist gegenüber der Schwelle von acht getöteten Schafen oder Ziegen bei der reaktiven Regulierung in Artikel 4c deshalb tiefer angesetzt, weil die Regulierung einen stärkeren Eingriff in die Population darstellt.

Absatz 3: Angerechnet werden dürfen nur Nutztierrisse, die mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Als zumutbar gelten die Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10c. Der Kanton beurteilt im konkreten Fall die zumutbaren Massnahmen im Rahmen der Herdenschutzberatung (s. Art. 10b). Weiter dürfen keine Nutztierrisse angerechnet werden, welche beim Angriff des Wolfs auf Flächen weideten, deren Beweidung gemäss der Direktzahlungsverordnung verboten ist (Anhang 2, Ziffer 1 DZV). So ist z.B. die Beweidung des Waldes verboten.

Absatz 4 definiert den Tatbestand der Gefährdung des Menschen, der mit der Jagdgesetzrevision in Artikel 12 Absatz 2 JSG neu eingeführt wurde. Es wurde schon problematisches Verhalten dem Menschen gegenüber beobachtet, welches sich zu weiterem gefährlichem Verhalten entwickeln könnte. Dabei ist nicht erst ein unmittelbarer Angriff als gefährlich einzustufen, sondern bereits die Vorstufen eines Angriffs. Bei den Buchstaben a bis c handelt es sich um Verhaltensweisen, bei denen ein erstmaliges Auftreten bereits ausreicht, um einen Einzelwolf zum Abschuss freizugeben. Die Auflistung ist nicht abschliessend und gibt den Kantonen auch den notwendigen Spielraum, um bei allfällig weiteren Gefährdungssituationen den Einzelabschuss zu verordnen.

Buchstabe a: eine konkrete und unmittelbare Gefährdung durch einen Wolf liegt vor, wenn dieser sich Menschen gegenüber aggressiv verhält, d.h. Menschen anknurrt ohne zu weichen, ohne dass der Mensch vorgängig den Wolf in seiner Bewegungsfreiheit eingeengt oder provoziert hat. Dasselbe gilt, wenn ein Wolf einen Begleithund in unmittelbarer Nähe des Menschen angreift und dabei beisst. Darunter sind z.B. Hunde an der Leine zu verstehen. Aggressives Verhalten gegenüber Hunden, die sich von ihrem Besitzer weit entfernt befinden, gegenüber Herdenschutzhunden oder Jagdhunden im Einsatz, fällt nicht unter diese Regelung. Der Wolf nimmt derartige Hunde als Konkurrenten in seinem Territorium wahr und versucht natürlicherweise sie zu vertreiben.

Buchstabe b: Eine Gefährdungssituation liegt ebenfalls vor, wenn ein Wolf Hunde innerhalb von Siedlungen, darunter sind auch Weiler oder ganzjährig bewohnten Gebäude zu verstehen, angreift und beisst.

Buchstabe c: Wölfe, die landwirtschaftliche Nutztiere innerhalb von Ställen oder von befestigten Laufhöfen auf einem Hofareal reissen, sind aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Menschen als gefährlich zu beurteilen.

Buchstabe d: Die Verhaltensweise gemäss diesem Buchstaben weisen auf eine beginnende Gefährdung hin. Aus diesem Grund darf ein Wolf erst geschossen werden, wenn das Verhalten wiederholt auftritt und Vergrämungsversuche des Wolfes wirkungslos bleiben. Fehlende Scheu und Wirkungslosigkeit von Vergrämungsmassnahmen sind als problematisch zu beurteilen, weshalb Wölfe zu entfernen sind, wenn sie dem Menschen gegenüber zu wenig scheu auftreten. Kommen technische Geräte zur Vergrämung von Wölfen zur Anwendung, sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG SR. 514.54; WV SR 514.541), des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (SprstG SR 941.41, SprstV SR 941.411) und des eidg. Tierschutzgesetzes (TSchG SR455.0, TSchV SR 455.1) sowie die Konzepte des Bundes nach Art. 10a zu berücksichtigen.

Absatz 5: Die Kantone beurteilen Schäden oder Gefährdungssituationen, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, gemeinsam. Dies bedeutet auch, dass sie