Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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ist zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zu kompensierenden Nutzungen mit den erforderlichen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden und dies in der Summe zu einer Verbesserung der Gesamtsituation von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität führt. Anzumerken ist,

dass eine Richtplananpassung voraussetzt, dass im betreffenden Kanton eine genehmigte Stabilisierungsstrategie vorliegt (Art. 38b Abs. 2 RPG).

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Mit dem Gebietsansatz steht neu ein Planungsinstrument zur Verfügung, das es erlaubt, den Besonderheiten der Kantone und Regionen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen besser Rechnung zu tragen. Dies kann insbesondere in den ländlichen Räumen und im Berggebiet zu mehr Handlungsspielraum bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen führen. Weiter tragen die Bestimmungen über Erleichterungen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft (Art. 38a) zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone bei.

Die Regelungen zum Stabilisierungsziel führen zu einer quantitativen Begrenzung der baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen. Dadurch werden die Landwirtschaft sowie die Landschaft und Natur zukünftig nicht mehr zusätzlich beeinträchtigt. Das bedeutet auch, dass die Qualität der Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen weniger beeinträchtigt wird.

Mit den vorgesehenen Regelungen zu den erneuerbaren Energien werden zudem die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung dieser umweltfreundlichen Energieträger verbessert.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.2 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Datenschutz.

5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 19a

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.492 von Nationalrat Bregy («Vision und Strategie zu den Grundlagen der Raum- und Infrastrukturentwicklung. Dem Parlament verbindlich vorlegen!»). Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, den Einbezug der Bundesversammlung bei der Erarbeitung und Anpassung von Sachplänen im Sinne von Artikel 13 RPG zu stärken. Dieser Einbezug soll sich jedoch ausschliesslich auf wichtige strategische Elemente dieser