Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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37a RPG, sondern auch unter die allgemeine Bestimmung von Artikel 24c RPG fallen, beurteilen sich Wiederaufbauten von Gewerbebetrieben daher grundsätzlich nach dieser Bestimmung. Für Gast- und Beherbergungsbetriebe soll gemäss Absatz 2 von Artikel 37a RPG nun ausdrücklich etwas anderes gelten.
Der neue Absatz 4 von Artikel 43 stellt klar, dass bei altrechtlichen Gast- und Beherbergungsbetrieben für den Wiederaufbau auch die grosszügigeren Bestimmungen von Artikel 37a RPG und Artikel 43 Absätze 1-3 zur Anwendung gelangen können und nicht auf die strengeren Bestimmungen von Artikel 24c abgestellt werden muss. Die zu Artikel 43 Absätze 1-3 bereits entwickelte Praxis wird dann auch in den entsprechenden Fällen des Wiederaufbaus von Gast- und Beherbergungsbetrieben massgebend sein.
Absatz 5 erfüllt den Regelungsauftrag von Artikel 37a Absatz 2 zweiter Satz RPG. Demnach soll das ganze oberirdische Volumen von Gewerbebauten soweit nötig an den Standort transferiert werden dürfen, an dem eines der altrechtlichen Hotels wiederaufgebaut werden soll. Das unterirdische Volumen unterliegt keiner fixen Obergrenze. Eingeschränkt werden diese Möglichkeiten insbesondere dadurch, dass:
die gesamthafte Gebäudefläche8 nicht zunehmen darf;
die Obergrenze von 100 Betten nicht überschritten werden darf;
es als plausibel erscheinen muss, dass die vorgesehenen Erweiterungen betrieblich notwendig sind;
das zumutbare Potenzial an Aufwertung auszuschöpfen ist, das durch Beseitigung anderer gewerblicher Bauten und Anlagen in der gleichen Geländekammer besteht. Gestützt auf diese Grundlage soll es möglich sein, von den Gesuchstellenden soweit zumutbar auch Beiträge zur Verbesserung des Gebiets verlangen zu können, die über die reine Einhaltung der rechnerischen Grenzwerte der Verordnung hinausgehen. Befinden sich in der Geländekammer zum Beispiel besonders störende gewerbliche Bauten, soll verlangt werden können, dass primär diese beseitigt und als Erweiterungspotenzial für das Hotel genutzt werden. Würden diese hingegen stehen gelassen und stattdessen weniger störende Bauten beseitigt, müssten hierfür triftige Gründe geltend gemacht werden können.
Absatz 6 soll zudem bewirken, dass die aufgrund der mit den Absätzen 4 und 5 verbundenen Privilegien erstellten Bauten auch wirklich zum bewilligten Zweck zur Verfügung stehen oder sonst zurückgebaut werden.
Art. 43a
Der neue Absatz 2 dient dazu, Artikel 24 Absatz 2 RPG (Erleichterung energetischer Sanierungen) auch dort umzusetzen, wo dies nicht durch eine Spezialregelung in einer anderen Bestimmung erfolgt.
Art. 43b
In der Vergangenheit wurden Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands teilweise stark in Einzelschritte aufgeteilt, die oft je in einem separaten Verfah-
8 Der Begriff der Gebäudefläche stimmt beispielsweise mit jenem von Artikel 45a Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) überein. Die «Richtlinie Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung» der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter, Ausgabe 16.06.2011, äusserst sich ausführlich dazu in Kapitel 3.1 Gebäude. Letztlich ist es die Bodenfläche, auf der ein Gebäude steht.