Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Darauf abgestimmt verlangt nun Absatz 1 die periodische Überprüfung der Stabilisierungsziele mindestens alle vier Jahre im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1. Je akuter die Stabilisierungsziele in einem Kanton gefährdet sein sollten, desto wichtiger ist, dass er die Entwicklung engmaschig verfolgt. Sollte die Entwicklung negativer als erwartet erfolgen, wird in jedem Fall empfohlen, das ARE auf dem Laufenden zu halten und sich mit ihm abzusprechen.
Gemäss Absatz 2 ist der Richtplan innert maximal fünf Jahren wiederum an die Anforderungen von Artikel 8d RPG anzupassen, wenn die Einhaltung der Stabilisierungsziele gefährdet ist. Dies ist ohne Weiteres dann der Fall, wenn Schwellen überschritten werden, die im Rahmen der Richtplangenehmigung dafür festgelegt wurden. Ansonsten verständigen sich Bund und Kanton, ob die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind und wann die Frist zu laufen beginnt oder zu laufen begonnen hat. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Bundesrat.
Absatz 3 stellt klar, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist nach Absatz 2 die gleiche Rechtslage gilt wie bei ungenutztem Ablauf der Frist nach Artikel 38b Absatz 1 RPG.
Sollte eines der Stabilisierungsziele bereits nicht mehr eingehalten sein, bevor die Frist nach Absatz 2 abgelaufen ist, tritt ebenfalls die Kompensationspflicht nach Artikel 25f ein. Gleiches gilt, wenn die Frist nach Absatz 2 förmlich noch nicht zu laufen begonnen hat. Sind die Stabilisierungsziele wieder eingehalten, tritt die Kompensationspflicht ausser Kraft. All dies ergibt sich aus Absatz 4.
Absatz 5 verweist auf Artikel 52b Absatz 3. Es kann somit auch auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
Art. 25f
Geklärt wird hier die Frage, was es bedeutet, wenn gemäss Artikel 38b Absatz 3 RPG «jedes weitere neue Gebäude … kompensationspflichtig» ist.
Diese Art der Kompensation ist abzugrenzen von der Kompensation im Rahmen des Gebietsansatzes (Art. 8c und 18bisRPG), jener im Bereich der Hotellerie gestützt auf Artikel 37a Absatz 2 RPG («andernorts in der gleichen Geländekammer beseitigt») und von nötigen Kompensationen, wenn es um die Einhaltung des Stabilisierungsziels in Bezug auf die Gebäude geht (Art. 1 Abs. 2 Bst. bterRPG).
In Absatz 1 wird einleitend darauf hingewiesen, dass diese Anwendung entweder direkt (als Rechtsfolge des Ablaufs der Frist nach Art. 38b Abs. 3 RPG) oder in sinngemässer Anwendung von Artikel 38b RPG (gestützt auf Art. 8d Abs. 4 RPG) erfolgen kann.
Zudem wird präzisiert, dass die Kompensation an der Gebäudefläche zu messen ist: Es darf keine grössere Gebäudefläche resultieren. Ein neues Gebäude von 100 m2 wäre demnach durch ein Gebäude von mindestens 100 m2 oder durch beispielsweise zwei Gebäude von je 50 m2 Gebäudefläche zu kompensieren. Umgekehrt wäre zur Kompensation von zwei Gebäuden von 50 m2 ein einziges Gebäude mit einer Gebäudefläche von 100 m2 ausreichend.
Absatz 2 trägt den Erfahrungen der Kantone aus dem Vollzug Rechnung. Die Erfüllung von Bewilligungsauflagen nachträglich einzufordern, ist immer viel aufwändiger, als wenn dies vorgängig geschieht.