Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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zogenen kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften ergeben, die eingehalten werden müssen, wenn damit die Nutzung der Sonnenenergie nicht übermässig eingeschränkt wird.
Absatz 1 regelt sechs Fallkonstellationen, in denen die Solaranlagen an Fassaden grundsätzlich genügend angepasst sind. Es ist also ausreichend, wenn eine dieser sechs Anforderungen erfüllt ist.
Nach Buchstabe a fallen Solaranlagen darunter, die als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche angeordnet sind.5 Das ist ähnlich wie bei den Dächern, aber etwas strenger, da eine rechteckige Form verlangt wird, was an Fassaden als angemessen erscheint, gerade auch mit Blick auf die zusätzlichen Möglichkeiten, die sich aus den Buchstaben b-f ergeben.
Nach Buchstabe b sind Solaranlagen genügend angepasst, wenn sie bisher einheitlich in Erscheinung tretende Fassadenflächen einheitlich ersetzen. Die einheitliche Erscheinung der früheren Fassade wird so durch eine vergleichbar einheitliche neue Erscheinung ersetzt. Die Farbgebung muss nicht mehr die gleiche sein wie bei der früheren Fassade.
Buchstabe c regelt Anlagen im Giebelbereich: Typischerweise bei Satteldächern entsteht an der Giebelfassade ein Dreieck, das nach oben durch die beiden Kanten der Übergänge zum Dach begrenzt wird. Wird ein solches Giebeldreieck mit einer Solaranlage bedeckt, ergibt sich regelmässig eine sehr harmonische optische Erscheinung.
Wo eine Solaranlage in weniger harmonische Teilflächen aufgeteilt werden muss, kann die für die genügende Einpassung notwendige optische Harmonie auch dadurch erreicht werden, dass die Farbgebung der Solaranlage der Farbe der Fassade angepasst wird. Dünne Rahmen dürfen in einem anderen Material ausgeführt, müssen aber farblich ebenfalls angepasst sein. Die entsprechende Regelung findet sich in Buchstabe d.
Buchstabe e will dazu motivieren, sich künftig schon im Rahmen der Nutzungsplanung generell Gedanken darüber zu machen, welche Fallkategorien von Solaranlagen bewilligungsfrei zulässig sein sollen. Je detaillierter in der Nutzungsplanung gestalterische Vorgaben gemacht werden (generell, nicht primär wegen Solaranlagen; das kann insbesondere auch in Quartierplänen, Gestaltungsplänen oder anderen Sondernutzungsplänen der Fall sein [unterschiedliche Terminologie der Planungsinstrumente in den einzelnen Kantonen]), desto lohnender ist es, die Solaranlagen in der Planung gleich schon mitzudenken und, soweit sie sich im vorgesehenen Rahmen halten, auch schon als bewilligungsfrei zu erklären.
Buchstabe f soll bewirken, dass die Schwelle in einem vergleichsweise wenig empfindlichen Zonentyp tiefer angesetzt werden kann: Arbeitszonen (im minimalen Geodatenmodell Nutzungsplanung des Bundes haben sie den Code_HN 12) sind Zonen, in denen grundsätzlich nur Arbeitsnutzungen und keine Wohnnutzungen zugelassen sind. Auch in diesem Zonentyp müssen die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt sein,
5 Wenn in dieser Bestimmung Anforderungen an die Geometrie von Solaranlagen gestellt wird, ist immer auch zulässig, fehlende Teilflächen dieser Form mit so genannten Blindelementen auszugestalten: Das sind Teilflächen, die gleich aussehen wie die Solarmodule, aber nicht solaraktiv ausgerüstet sind, also keinen Strom produzieren.