Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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betroffenen Personen nun neu angefragt werden, ob sie den in Aussicht genommenen Erleichterungen zustimmen. Tun sie dies, gilt dies als Indiz dafür, dass das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegt. Einem allfälligen Beschwerdeführer bliebe es unbenommen nachzuweisen, dass das Interesse an der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen im konkreten Fall trotz gegenteiligem Indiz überwiegt.
Bei Geruchs- oder Lärmklagen, bei einer möglichen Nichteinhaltung von Geruchs- oder Lärmbestimmungen oder bei in Aussicht genommenen Erleichterungen sollen die Vollzugsbehörden gemäss Absatz 4 zunächst prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung, die von den Immissionen betroffen ist, überhaupt rechtmässig besteht (Bst. a) und ob keine Revisionsgründe für die Bewilligung der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen (Bst. b). Buchstabe a erklärt sich daraus, dass bei nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen ausserhalb der Bauzonen oftmals eine Bewilligung fehlt und eine solche auch nicht nachträglich erteilt werden könnte oder dass zwar eine Bewilligung vorliegt, diese jedoch von Gesetzes wegen dahingefallen ist, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (siehe etwa Art. 40 Abs. 5 RPV oder Art. 42b Abs. 7 RPV). Gemäss Buchstabe b ist zudem zu prüfen, ob nicht
Gründe vorliegen, die ein Rückkommen auf die rechtskräftige Bewilligung der nicht landwirtschaftlichen Nutzung rechtfertigen würden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine rechtskräftige Verfügung widerrufen werden, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt.
Gemäss Absatz 5 bedarf es neu einer Baubewilligung, wenn eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen einer Nutzung zugeführt wird, die einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf auslöst. Der Wechsel von landwirtschaftlichem zu nichtlandwirtschaftlichem Wohnen löst hinsichtlich der Geruchs- und Lärmimmissionen regelmässig einen höheren Schutzbedarf aus. Unabhängig davon unterstehen solche Umnutzungen bereits heute regelmässig der Bewilligungspflicht. In diesem Bewilligungsverfahren wird neu zusätzlich zu prüfen sein, ob die geplante Nutzung einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf auslöst und ob diese Nutzung bewilligt werden kann,
d. h. insbesondere, ob sie mit dem in Artikel 16 Absatz 4 RPG verankerten Vorrang der Landwirtschaft gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen vereinbar ist.
Mit Absatz 5 soll namentlich sichergestellt werden, dass Wohnraum, der für den Landwirtschaftsbetrieb von Vorteil ist, nicht unkontrolliert diese Funktion verlieren kann mit entsprechenden negativen Folgen für die Landwirtschaft (siehe den Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.4.5).
Die Bewilligung der Nutzung, die einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf auslöst, fällt gemäss dem zweiten Satz von Absatz 5 automatisch dahin, wenn sich eine Unvereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht ergibt. Eine solche Unvereinbarkeit liegt namentlich dann vor, wenn wegen der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ein ansonsten bewilligungsfähiges landwirtschaftliches Bauvorhaben nicht bewilligt werden könnte oder eine bestehende landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt oder aufgegeben werden müsste.
Art. 39
Da die Regelung betreffend Streusiedlungsgebiete ins Gesetz verschoben wurde, ist Absatz 1 aus Artikel 39 RPV zu streichen und die Sachüberschrift anzupassen.