Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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durchlässig sind. Allerdings ist nicht die Oberfläche allein massgebend: Ist der Untergrund einer mit Kies oder Mergel versehenen Oberfläche baulich wasserundurchlässig ausgeführt, gilt die entsprechende Fläche trotzdem als versiegelt.

Absatz 4 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Bodenversiegelungen als «zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt» zu gelten haben. Das Hauptproblem ist die Abgrenzung von Tourismus einerseits und Freizeit und Erholung andererseits. Ein Parkplatz beim Ausgangspunkt eines Wanderwegs wird in einem touristischen Gebiet als «zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt» gelten, ausserhalb solcher Gebiete allerdings mehrheitlich Freizeit und Erholung dienen.

Für den Vollzug ist es daher nötig, jene Gebiete festzulegen, in denen Touristinnen und Touristen als Nutzerinnen und Nutzer derartiger Infrastrukturen überwiegen, im Vergleich zu Personen, die sie für Freizeit und Erholung nutzen.

Diese Festlegung hat im kantonalen Richtplan zu erfolgen. Die Kantone werden sich bei der Abgrenzung regelmässig auf bereits bestehende Richtplangrundlagen und - festlegungen stützen und basierend darauf die genaue Abgrenzung vornehmen können.

Sollte die Versiegelung einer Fläche aus Gründen der Tourismus- und Freizeitnutzung als standortgebunden bewilligt werden, bevor die Gebietsausscheidung im Richtplan vorgenommen wurde, führt dies nicht zu einer definitiven Anrechnung der betreffenden Fläche: Wird das Gebiet später im Richtplan als touristisch im Sinn des letzten Satzes von Absatz 4 festgelegt, fällt die Anrechenbarkeit dahin.

Zu beachten ist, dass viele Tourismusgebiete im Sömmerungsgebiet liegen und daher die Bodenversiegelungen dort ohnehin nicht unter das entsprechende Stabilisierungsziel fallen.

Art. 25b

Das Gesetz verlangt eine Stabilisierung, im Gegensatz zur Landschaftsinitiative, die eine Plafonierung vorgesehen hat. Für die Menge der zulässigen Gebäude und Versiegelungen soll es zwar eine Obergrenze geben (nur dann kann die entsprechende Entwicklung als stabilisiert gelten), die aber etwas über den Werten am Stichtag liegen soll, damit noch Spielraum vorhanden ist, bis die neuen Bestimmungen in den Kantonen vollständig zum Tragen kommen.

Sowohl für die Stabilisierung der Gebäude als auch für die Stabilisierung der Versiegelungen soll die Grenze bei 101 Prozent der Werte am Stichtag (Referenzdatenstand) festgelegt werden. Dies erlaubt eine Zunahme um ein Prozent. Da bei den neuen Versiegelungen aber viele Ausnahmen vom Erfordernis der Anrechnung gelten, ist der hier resultierende Spielraum grösser.

Eine zulässige weitere Veränderung von einem Prozent dürfte schätzungsweise einer Bautätigkeit von etwas über zehn Jahren entsprechen, (siehe auch Ziff. 2.1, Unterkapitel «Zulässige Veränderungen»). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umsetzung von Stabilisierungsmassnahmen in den Kantonen Zeit braucht, um Wirkung zu entfalten. Gleichzeitig wird das Ziel erreicht, die Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren.

Art. 25c

Die Bedeutung von Absatz 1 wurde bereits in Kapitel 2.1 in der Rubrik Referenzdatenstand erläutert.