Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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Art. 52b
Nicht nur das Gemeinwesen, sondern auch Private können ein Interesse daran haben, dass das Bestehen von Gebäuden und Versiegelungen am Stichtag zweifelsfrei feststeht. Absatz 1 lädt sie ausdrücklich dazu ein, entsprechende Dokumente bzw. Kopien davon einzureichen. Zudem wird eine Beschreibung nötig sein, in der klargestellt wird, was aus dem Dokument ersichtlich ist und wo sich das Objekt befindet, das darin beschrieben wird.
Als zuständige kantonale Behörde gilt, solange der Kanton nichts anderes regelt, die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 3 RPG. Sie wird diese Dokumente zumindest in elektronischer Form aufzubewahren und anhand der Zusatzinformationen zugänglich zu halten haben.
In Absatz 2 werden die Gemeinwesen aller Stufen aufgerufen, Luftbilder, Satellitenbilder und weitere geeignete Datenbestände, die später die Rekonstruktion der am 29. September 2023 vorhandenen Gebäude und versiegelten Flächen erleichtern könnten, zu archivieren. Da solche Daten inzwischen fast ausnahmslos in digitaler Form verfügbar sind, ist der dafür notwendige Aufwand überschaubar.
Um Klarheit und Transparenz über das Gelten von Sanktionen zu schaffen, wurde im Zusammenhang mit den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sanktionen von Artikel 38a RPG festgelegt, dass die betroffenen Kantone in einem Anhang zur RPV zu bezeichnen sind (Art. 52a Abs. 5 RPV). Dieses Vorgehen hat sich bewährt, weshalb es jetzt auch bei Art. 38b RPG zur Anwendung kommen soll. Absatz 3 stellt dies klar.
GeoIV, Anhang 1
Die Daten, die zur Überprüfung der Stabilisierungsziele benötigt werden, sind Geodaten im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62). Der Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV; Sr. 510.620) ist entsprechend nachzutragen.