Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten
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frastrukturanlagen seien soweit möglich zu bündeln. Mit Artikel 32bissoll dies nun näher ausgeführt werden.
Absatz 1 präzisiert, dass unter Bündelung von Infrastrukturen auch die Zusammenlegung von punktuellen Infrastrukturen untereinander oder von punktuellen mit linearen Infrastrukturen zu verstehen ist.
Er weist zudem darauf hin, dass geprüft werden muss, ob Infrastrukturanlagen gebündelt werden können, und dass bei dieser Prüfung die Bündelung an möglichst unempfindlichen4 Standorten erfolgen soll: Führt beispielsweise eine Hochspannungsleitung als Freileitung durch ein Gebiet, welches ein Inventar nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) oder andere schützenswerte Interessen (z. B. aus den Bereichen Tourismus oder Naherholung) betrifft, so sollen andere Freileitungen eher nicht auch noch dorthin verlegt werden, solange keine weiteren Gründe für eine solche Lösung sprechen. Anzustreben ist zwar eine Bündelung, dies aber nach Möglichkeit an einem wenig empfindlichen Standort. Namentlich ist die Eignung des Standorts danach zu beurteilen, wie stark Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität beeinträchtigt werden (dies in Anlehnung an die Aufzählung in Art. 18bisAbs. 1 Bst. b RPG).
Absatz 2 weist darauf hin, dass bereits bei der Erstellung einer neuen Infrastrukturanlage zu prüfen ist, wie dem Anliegen der Bündelung Rechnung getragen werden kann. Für eine Infrastrukturanlage soll daher, wenn immer möglich, ein Standort gewählt werden, der auch für eine zusätzliche zukünftige Nutzung Vorteile aufweisen könnte.
Art. 32a, Sachüberschrift
Um die Komplementarität zu Artikel 32abisaufzuzeigen, muss die Sachüberschrift von Artikel 32a ergänzt werden. Die Referenz auf die gesetzliche Grundlage (hier auf Art. 18a RPG) soll den Überblick in einem Bereich erleichtern, dessen Normierung komplexer geworden ist.
Art. 32abis
Die Regelung für bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden folgt dem bisherigen Muster der Regelungen für bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern. Präzisiert wird in dieser Bestimmung primär, wann solche Solaranlagen als genügend angepasst gelten (Art. 18a Abs. 1 erster Satz RPG). Ergänzend anwendbar bleiben die übrigen Bestimmungen von Artikel 18a RPG sowie von Artikel 32b RPV in Verbindung mit Artikel 18a Absatz 3 RPG betreffend Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung.
Verschiedene Gebäude unterscheiden sich oft viel deutlicher aufgrund ihrer Fassaden als aufgrund ihrer Dächer. Diese Vielfältigkeit der Fassaden macht es anspruchsvoller, Kategorien von Solaranlagen festzulegen, die von Bundesrechts wegen «genügend angepasst» und damit bewilligungsfrei sind. Die Voraussetzungen dafür sind in den Absätzen 1 und 2 festgelegt. Die Absätze 3 und 4 geben den Kantonen die Kompetenz, einerseits die Bewilligungsfreiheit weiter zu fassen (weiter als in Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG, aber beschränkt auf die Bauzonen; s. nachfolgend), andererseits aber auch weitergehende Einpassungsanforderungen zu erlassen, die sich aus gebietsbe-