Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Absatz 2 hat einen Zusammenhang mit Artikel 43b Absatz 1 Buchstabe c. Dort geht es darum, das Verfahren im kantonalen Recht so auszugestalten, dass gleichzeitig mit dem Entscheid über Baugesuche auch über den Umgang mit illegalen Bauten oder Nutzungen entschieden wird, wenn solches bekannt ist oder bei der Prüfung des Baugesuchs auftaucht. Die hier erläuterte Bestimmung widmet sich indessen nicht der Frage der Rechtmässigkeit, sondern der Frage, ob eine Fläche am 29. September 2023 bereits im Sinn der Bestimmungen über die Stabilisierungsziele versiegelt war. Die Synergien eines Baubewilligungsverfahrens sollen genutzt werden, um die Datengrundlage zu verbessern. Die Korrektur dient einerseits dazu, die Veränderungen gegenüber dem Referenzzeitpunkt korrekt errechnen zu können. Andererseits wirkt sie sich praktisch ausschliesslich auf die Frage aus, wie gross das Wachstum der versiegelten Flächen (ohne die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen) in einem Kanton sein darf, ohne das Stabilisierungsziel zu überschreiten (Zunahme von 1 Prozent, Art. 25b).

Zumindest in Bezug auf die Gebäude muss dies überall ausserhalb der Bauzonen so erfolgen.

Neu bewilligte Bodenversiegelungen, die landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder durch kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind, werden beim entsprechenden Stabilisierungsziel nicht berücksichtigt (Art. 1 Abs. 2 Bst. bquaterbzw. Art. 8d Abs. 2 zweiter Satz RPG). Fällt aber diese Funktion resp. diese Zweckbestimmung im Lauf der Zeit dahin, sind die betreffenden Flächen bei der Frage, ob das Stabilisierungsziel eingehalten ist, zu berücksichtigen. Damit der Kanton seine Daten nachtragen kann, ist ihm dies zumindest zu melden. Soll die entsprechende Baute oder Anlage einer neuen Nutzung zugeführt werden, bedarf dies als Zweckänderung einer Baubewilligung. Dies wird in Absatz 4 klargestellt.

Art. 25e

Die Erreichung der Stabilisierungsziele ist periodisch zu überprüfen und die entsprechenden Richtplaninhalte sind gegebenenfalls anzupassen. Ergibt die Überprüfung eine Verfehlung der Stabilisierungsziele, ordnet der Bundesrat die sinngemässe Anwendung von Artikel 38b RPG an (Art. 8d Abs. 3 und 4 RPG).

Das geltende Recht enthält bereits ähnliche Aufträge zu Überprüfung, Monitoring und Berichterstattung.

 Artikel 9 Absätze 2 und 3 RPG regeln bereits die Überprüfung der Richtpläne. Artikel 9 Absatz 1 RPV bestimmt, dass die Kantone das ARE mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen der Grundlagen orientieren.

 Gemäss Artikel 5a Absatz 3 Buchstaben a RPV erteilen die Kantone im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um die Grösse und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen.

 Gemäss Artikel 45 RPV überprüft das ARE, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt. Die Kantone erteilen ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte.