Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Wo bei der Bearbeitung künftiger bau- und planungsrechtlicher Geschäfte neue Erkenntnisse betreffend des Referenzdatenstands gewonnen werden, sollen die Daten nachgetragen werden. Stellt sich etwa bei der Bearbeitung eines Baugesuchs heraus, dass eine Fläche 2023 bereits versiegelt war, obwohl sie in der «Bodenbedeckung» der Daten der amtlichen Vermessung (BB) nicht als befestigt ausgewiesen war, ist dies in den Referenzdaten nachzutragen. Minimale Anforderungen dazu wird das minimale Geodatenmodell festlegen. Eine systematische Beseitigung von Datenlücken ist aber nicht erforderlich.

Die Funktionsweise und Bedeutung von Absatz 2 wird in Kapitel 2.1 in der Rubrik Bilanz der eingetretenen Veränderungen erläutert.

Wurde eine Baute oder Versiegelung um den Stichtag herum bewilligt bzw. baulich ausgeführt, stellt sich die Frage, ob sie als am Stichtag bereits bestehend gilt. Absatz 3 stellt im ersten Satz klar, dass Gebäude und Flächen als bereits bestehend gelten, die am Stichtag rechtskräftig bewilligt waren, soweit sie aufgrund dieser Bewilligung später realisiert wurden. Im zweiten Satz wird klargestellt, dass für derartige bestehende Gebäude und Versiegelungen nicht unterschieden wird, ob sie am Stichtag landwirtschaftlich oder touristisch bedingt waren (Art. 1 Abs. 2 Bst. bquater) oder ob sie unter die Ausnahmen von Artikel 8d Absatz 2 RPG fallen.

Absatz 4 stellt sicher, dass weder die Ein- noch die Auszonung von Gebäuden oder Versiegelungen einen Einfluss auf die Stabilisierungsziele hat. Entscheide über Ein- und Auszonung sollen nach sachlichen Kriterien fallen und nicht davon beeinflusst sein, ob sie die Stabilisierungsziele belasten.

Der gleiche Effekt wird mit Absatz 5 für die Unterschutzstellung von Gebäuden bewirkt.

Art. 25d

Absatz 1: In einem Baugesuch muss generell anhand von Plänen aufgezeigt werden, was wo bewilligt werden soll. Ausserhalb der Bauzonen ist dies besonders wichtig, da dort das Bauen nur ausnahmsweise zulässig ist und von Bundesrechts wegen hohe Anforderungen an die Klarheit einer Baubewilligung gelten. Wo die Stabilisierungsziele anwendbar sind, muss insbesondere Klarheit herrschen hinsichtlich Anzahl der Gebäude und der versiegelten Flächen.

Die Baubewilligung selber muss Geodaten umfassen (Abs. 3). Am schlanksten können die Verfahren ablaufen, wenn mit dem Baugesuch die Plandarstellungen als Geodaten eingereicht werden. Die Formulierung «Pläne oder Geodaten» macht sichtbar, dass das Bundesrecht Baugesuche mit Papierplänen nicht ausschliesst. Es wird angezeigt sein, dass die Kantone bei den Abläufen der Baubewilligungsverfahren einen Arbeitsschritt einplanen, in dem eine geeignete Behörde die Geodaten korrekt übernimmt oder überprüft.

Setzt sich die Baubewilligungsbehörde mit den allenfalls neu zu bewilligenden Gebäuden und versiegelten Flächen auseinander, ist dies auch Anlass, um summarisch zu prüfen, ob die vorhandenen Daten die zum Referenzzeitpunkt (29. September 2023) vorhandenen Gebäude und versiegelten Flächen (Art. 25c) im Perimeter des Baugesuchs korrekt wiedergeben. Entsprechend sollen die Pläne die neu zu bewilligenden Gebäude und versiegelten Flächen von den (anderweitig) bestehenden und von den zu beseitigenden unterscheiden.