Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Als Grundsatz hat demnach zu gelten, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die kompensatorischen Abbrüche und Renaturierungen erfolgt sind (Satz 1).

Insbesondere bei Renaturierungen in den Bergen kann es Jahre dauern, bis renaturierte Flächen ihren angestrebten Zustand erreicht haben. Die Bestimmung bezweckt nicht, den Baubeginn für neue Gebäude so lange zu verzögern. In Absatz 3 Satz 1 wird daher festgehalten, dass es bei längerfristigen Massnahmen genügt, wenn die baulichen Arbeiten abgeschlossen sind und die Renaturierung gesichert ist.

Unnötige Härten können auch bei landwirtschaftlichen oder standortgebundenen Gebäuden entstehen, wenn vorerst der Abbruch vorgenommen werden muss und erst dann die neue Baute erstellt werden darf. Satz 2 sieht für solche Konstellationen Ausnahmen vor. Voraussetzung ist, dass der spätere Abbruch (finanziell, rechtlich und faktisch) gesichert ist.

Art. 25g

Die Stabilisierungsziele richten sich an die Kantone, die weitestgehend für den Vollzug verantwortlich sind und die Bewilligungen für die Gebäude und Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen erteilen. Es gibt allerdings auch Konstellationen, in denen solche Bewilligungen durch Bundesbehörden in einem Plangenehmigungsverfahren erteilt werden. Es wird daher geregelt, wie solche Gebäude und Versiegelungen zu handhaben sind.

Die meisten dieser bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren laufen ähnlich ab, dennsie wurden im Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) harmonisiert1. Ihnen ist gemein, dass keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich sind. Gleiches gilt für später in Kraft getretene Erlasse betreffend die Plangenehmigung von Bundesvorhaben2.

Einzig das Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 (SebG; SR 743.01) dispensiert nicht von kantonalen Bewilligungen und Plänen.

Können die Kantone nicht steuern, was im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren des Bundes bewilligt wird, erscheint es nicht als gerechtfertigt, entsprechende Bauten und Anlagen bei der Beurteilung der Einhaltung der Stabilisierungsziele zu berücksichtigen.

Absatz 1 legt im Grundsatz fest, dass die Anforderungen an Geodaten und Koordination gemäss Artikel 25d auch gelten, wenn die Bewilligung in einem Plangenehmigungsverfahren des Bundes erteilt wird.

1 Es handelt sich um die Plangenehmigungsverfahren nach dem Militärgesetz (SR 510.10), dem Wasser-rechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80), dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (SR 725.11), dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (SR 734.0), dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101), dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen (SR 744.21), dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1), dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt (SR 747.201) und dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0).

2 Es handelt sich dabei unter anderem um das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1), das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) und das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über den unterirdischen Gütertransport (SR 749.1).