Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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Die Bestimmungen zur Stabilisierungsthematik setzen sich aus folgenden Elementen zusammen:

 Festlegung des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs;

 Festlegung der zu erreichenden Ziele, basierend auf Werten zum Referenzzeitpunkt und den seither eingetretenen Veränderungen;

 Anforderungen an ein Gesamtkonzept zur Erreichung der Stabilisierungsziele, das im kantonalen Richtplan zu verankern ist;

 Anforderungen an die Berichterstattung und an die Datengrundlage;

 Rechtsfolgen, wenn Fristen nicht eingehalten und Ziele nicht erreicht werden;

 durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen.

Um zu überprüfen, ob die Stabilisierungsziele eingehalten werden, müssen in einem ersten Schritt die Daten erhoben werden, um den Referenzzustand zu ermitteln. Ziel ist es, den Aufwand für die Datenerhebung so gering wie möglich zu halten. Die dazu nötigen Bestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) und der Kantonsplanerkonferenz (KPK) erarbeitet.

Um die Einhaltung der Stabilisierungsziele belegen zu können, muss vorab Folgendes geklärt werden:

 Referenzdatenstand: Die Anzahl bestehender Gebäude und der Umfang der versiegelten Flächen am Stichtag, dem 29. September 2023;

 Zulässige Veränderungen: Die noch mögliche Veränderung gegenüber dem Referenzdatenstand, bei welcher die Stabilisierungsziele noch als eingehalten gelten;  Bilanz: Die Veränderungen in der Anzahl der Gebäude und im Umfang der versiegelten Flächen seit dem Stichtag.

REFERENZDATENSTAND

Die derzeitige Datenlage beim Referenzdatenstand ist lückenhaft. Auch wenn neue Erkenntnisse gewonnen werden und diese noch in den Referenzdatenstand einfliessen können, werden die Datengrundlagen kein vollständiges Abbild des Referenzdatenstandes darstellen. Es ist daher wichtig, eine Methodik zu entwickeln, die auch mit einem lückenhaften Referenzdatenstand funktioniert.

Besondere Herausforderungen bestehen insbesondere bei der Erfassung der versiegelten Flächen. Die beste Annäherung ergeben voraussichtlich die Geodaten der «Bodenbedeckung» (BB) der amtlichen Vermessung.

Dort wird allerdings nicht primär unterschieden, ob eine Fläche versiegelt oder unversiegelt ist, sondern ob sie befestigt oder unbefestigt ist. Für den Referenzdatenstand bei den versiegelten Flächen können die Kantone also nach den hier vorgeschlagenen Regeln (Art. 25c Abs. 1) grundsätzlich auf jene Flächen abstellen, die gemäss BB als befestigt ausgewiesen waren. Da die Nachführung dieser Daten eine Weile dauert, muss es sich dabei um einen Datenstand zwischen dem 29. September 2023 und dem 30. Juni 2024 handeln.

Gebäude sind ebenfalls eine Kategorie der BB. Sie sind zwar nicht überall bereits lückenlos erhoben, aber der Datenstand ist über die Kantone homogener. Auch für den Referenzdatenstand bezüglich der Gebäude wird daher auf die BB abgestellt werden können.