Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 34 Seiten

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stimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zulässig sind, um den Vorrang der Landwirtschaft (Art. 16 Abs. 4 RPG) zu gewährleisten.

Im Sinne einer Generalklausel bestimmt Absatz 1, dass die zuständige Behörde innerhalb der Landwirtschaftszone Erleichterungen gewährt, soweit der Vorrang der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstandes zum Schutz vor Gerüchen oder der Bestimmungen zum Schutz vor Lärm überwiegt.

Was den Mindestabstand zum Schutz vor Gerüchen betrifft, gilt innerhalb der Landwirtschaftszone aktuell praxisgemäss der halbe Mindestabstand, der gegenüber angrenzenden Bauzonen mit Wohnnutzung einzuhalten ist (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.2). Davon soll die zuständige Behörde gegebenenfalls Erleichterungen in Form von geringeren Mindestabständen gewähren können.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass alle technischen und betrieblichen Massnahmen zu prüfen sind, welche die Immissionen verringern, bevor Erleichterungen gewährt werden. Je weniger diese Massnahmen die Landwirtschaft einschränken und je markanter die Verbesserungen sind, die damit erreicht werden, desto eher rechtfertigt es sich, auf die Gewährung von Erleichterungen zu verzichten. Erleichterungen müssen zudem verhältnismässig sein. Nicht jede kleinste Beeinträchtigung der Landwirtschaft rechtfertigt es, den Betroffenen markante zusätzliche Immissionen zuzumuten.

Absatz 2 nennt Konstellationen, in denen das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft in jedem Fall überwiegt. Gemäss Buchstabe a gilt dies dann, wenn die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist. Eine bereits vorhandene landwirtschaftliche Nutzung mit den damit verbundenen Immissionen soll nicht durch eine spätere Wohnnutzung behindert oder gar verunmöglicht werden.

Nach Buchstabe b geniesst die Landwirtschaft im Weiteren immer dann Vorrang,

wenn der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bedingt bewilligt wurde. Als Beispiel kann eine ursprünglich als Wohnraum für die abtretende Generation bewilligte Wohnbaute dienen, die aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen (abparzelliert) wurde und nun landwirtschaftsfremd bewohnt wird. Die nicht landwirtschaftlichen Bewohnerinnen und Bewohner eines solchen Stöcklis müssen allfällige Erleichterungen akzeptieren. Gemäss Buchstabe c überwiegt das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft sodann, wenn der betroffene Wohnraum zum Landwirtschaftsbetrieb gehört, von dem die Immissionen ausgehen. Hier ist etwa an Fälle zu denken, in denen der (zumindest raumplanungsrechtlich) funktional zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnraum vorübergehend nicht benötigt wird (beispielsweise ein Stöckli in Zeiten, in denen es keine abtretende Generation gibt, durch landwirtschaftsfremde Mieterinnen oder Mieter bewohnt wird).

Stimmen die betroffenen Personen den Erleichterungen zu, so gewichtet dies gemäss Absatz 3 die zuständige Behörde als Indiz dafür, dass das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegt. Im Unterschied zu Absatz 2 findet hier zwar eine Interessenabwägung statt. Es besteht aber von Rechts wegen ein Indiz, dass der Vorrang der Landwirtschaft überwiegt. Im Fall, den das Bundesgericht im Urteil 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 zu beurteilen hatte, machte die Beschwerdeführerin geltend,

der Mindestabstand gegenüber einer Drittbaute, deren Mieter selber keine Be-

schwerde führten, sei nicht eingehalten. In solchen Konstellationen könnten die 27/34